Welche Erbquoten gibt es?

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Hat der Erblasser kein (wirksames) Testament hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzlich sind die Erbquoten geregelt.

Die Erbquoten sind jedoch auch entscheidend, wenn ein wirksames Testament vorhanden ist und ein naher Angehöriger einen Pflichtteilsanspruch hat. Denn die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

1. Erbquote der Ehegatten

Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand Ehegatte und Erblasser am Todestag gelebt haben und ob Kinder aus der Verbindung hervorgegangen sind.

1.1. Zugewinngemeinschaft

Liegt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder.

Blieb die Ehe kinderlos, erhält der überlebende Ehepartner 75 % des Nachlasses, 25 % des Nachlasses gehen an die Erben zweiter Ordnung, dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers).

Leben Erben zweiter Ordnung nicht mehr, ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe.

1.2. Gütertrennung

Bestand der Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so Erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, also jeder ein Drittel bei Vorhandensein von zwei Kindern. Ging aus der Ehe nur ein Kind hervor, so erben Ehegatte und Kind zu gleichen Teilen, also jeder die Hälfte.

Neben drei und mehr Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Drei Viertel des Nachlasses teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.

1.3. Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft gibt es erbrechtlich zu den Erbquoten keine speziellen Sonderregelungen.

Das wesentliche Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut wird zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses.

2. Erbquote der Kinder

Ist der Ehegatte bereits vorverstorben oder ist die Ehe des Erblassers rechtskräftig geschieden und hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und setzt er ein Kind zum Alleinerben ein, erhält das andere Kind lediglich seinen Pflichtteil, also 25 % des Nachlasses.

Hat der Erblasser bei der vorgenannten Konstellation beide Kinder als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen, also jeweils die Hälfte.

3. Erbquote der gesetzlichen Erben erster Ordnung

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Kinder erben zu gleichen Teilen.

4. Erbquote der gesetzlichen Erben zweiter Ordnung

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.

Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

5. Erbquote der gesetzlichen Erben dritter Ordnung

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaare der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

4. Erbquote der gesetzlichen Erben vierter Ordnung

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein, mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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