Welche erbrechtlichen Auswirkungen hat nach Scheidung die Wiederheirat desselben Partners?

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Hin und wieder kommt es vor, dass geschiedene Ehegatten nochmals miteinander die Ehe eingehen. Oftmals wird hierbei nicht bedacht, dass die Eingehung der zweiten Ehe neue Rechtswirkungen hervorbringt. Mit einem derartigen Fall hatte sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.2.2017 - I-3 Wx 16/17 - zu befassen.

1. Errichtung eines Ehevertrages während der ersten Ehe

Häufig wird während einer bestehenden Ehe, insbesondere wenn es in dieser Ehe kriselt oder die Eheleute bereits den Plan haben, sich scheiden zu lassen, noch ein Ehevertrag errichtet. Die Eheleute treffen dann in der Regel im Hinblick auf die ins Auge gefasste Scheidung der Ehe Vereinbarungen, so auch zum Erb- und Pflichtteilsrecht. Oftmals ist in diesen Ehe- und Erbverträgen zu lesen, dass die Ehegatten sowohl für die Zeit des Getrenntlebens als auch für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe wechselseitig auf das ihnen jeweils zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Erstversterbenden von ihnen verzichten werden. Diese notariellen Regelungen greifen erst und nur dann, wenn die Eheleute sich tatsächlich trennen bzw. scheiden lassen.

2. Erbrechtliche Situation nach der Wiederheirat derselben Partner

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der notarielle Erbverzicht in dem Ehe- und Erbvertrag, der während der ersten Ehe errichtet wurde, während der zweiten Ehe nicht mehr gilt, da der damalige Erbverzicht für den Fall der Trennung bzw. Scheidung (der ersten Ehe) abgeschlossen wurde. Dieser Erbverzicht bezieht sich nur auf die damals bestehende erste Ehe und sollte nicht gelten, wenn sich die Eheleute zunächst scheiden lassen, und sich dann einander erneut heiraten.

Heiraten sich also Eheleute nach einer vorangegangenen Scheidung erneut einander, müssen sie bedenken, gegebenenfalls neue erbrechtliche Verfügungen zu treffen, da frühere Verfügungen aus der Zeit der ersten Ehe möglicherweise für die zweite Ehe nicht mehr gelten.

Bei erbrechtlichen und familienrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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