Elternzeit

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Für Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, muss Folgendes beachtet werden:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. müssen Sie als Arbeitnehmer die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeitbei Ihrem Arbeitgeber schriftlich „verlangen“. Gleichzeitig müssen Sie erklären, ob Sie für die ersten 2 Jahre der Elternzeit z. B. nur 1 Jahr oder 2 Jahre nehmen wollen. An diese Entscheidung sind Sie sodann für 2 Jahre gebunden. Ihr Arbeitgeber soll dadurch Planungssicherheit erhalten. Jedoch verfällt die nicht genommene Elternzeit nicht. Sie können diese Zeit vielmehr, jedoch nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber spätestens zum Ende der genommenen Elternzeit mitteilen müssen, dass Sie die nicht genommene Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen. Dies können Sie z. B. auch gleich im Antrag auf Elternzeit erklären! So wäre auch sichergestellt, dass es nicht vergessen oder zu spät mitgeteilt wird.

Das 3. Elternjahr können Sie zudem ohne Zustimmung des Arbeitgebers in einem weiteren Elternzeitantrag für das 3. Lebensjahr Ihres Kindes verlangen (LAG Niedersachsen, Urteil v. 13.11.2006, 5 Sa 402/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.11.2004, 4 Sa 606/04; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2011, 14 Sa 1399/11). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, eine Elternzeit von insgesamt 3 Jahren gleich mit dem 1. Elternzeitantrag zu erklären.

Beispiel

Nach der Mutterschutzzeit nehmen Sie entsprechend Ihrem Antrag zunächst 1 Jahr Elternzeit. Das „2. Elternjahr“ verfällt jedoch nicht. Sie haben lediglich erklärt: „In den nächsten 2 Jahren nehme ich nur 1 Jahr Elternzeit.“ Nach den 2 Jahren können Sie, wenn Sie das wollen, das 3. Jahr der Elternzeit beanspruchen, indem Sie unter Einhaltung der Frist auch dieses Elternjahr verlangen. Ihr bisher noch nicht genommenes „2. Elternjahr“ können Sie, mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, auch noch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes (bis zu dessen 8 Lebensjahr) nehmen. Dazu ist jedoch zu beachten, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber, spätestens zum Ende der genommenen Elternzeitmitteilen müssen, dass Sie die nicht genommene Zeit (2. Elternjahr) auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen.

Also müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zum Ende des 1. Elternjahres gegenüber erklären, dass Sie die nicht genommenen 12 Monate (2. Elternjahr) auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen. Sollten Sie z. B. nach dem Ende des 1. Elternjahres (das Sie in diesem Beispiel nur nahmen) noch 6 Monate mit der Mitteilung warten, könnten Sie nur noch 6 Monate auf die Zeit nach dem 3.Lebensjahr Ihres Kindes übertragen.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne zu jeder Zeit für ein Erstberatungsgespräch in dieser Angelegenheit kontaktieren. Ich helfe Ihnen sehr gerne dabei Ihre rechtlichen Probleme schnell und effizient zu lösen.

Rechtsanwältin Christin Böse


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