Welche Möglichkeiten gibt es, wenn zu viel Unterhalt gezahlt wurde?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Es kann passieren, dass der Unterhaltsverpflichtete an den Unterhaltsgläubiger aus irgendwelchen Gründen zu viel Unterhalt gezahlt hat und sich diese Überzahlung erst im Nachhinein herausstellt. Es versteht sich von selbst, dass der Unterhaltsschuldner in einem derartigen Falle den zu viel gezahlten Geldbetrag wieder zurück möchte.

Die schlechte Nachricht vorweg: In den meisten Fällen kann überzahlte Unterhalt nicht mehr zurückerlangt werden.

1. Einrede der Entreicherung

In aller Regel wird sich der Unterhaltsberechtigte auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn von ihm eine Überzahlung des Unterhalts zurückgefordert wird. Er wird einwenden, dass er den gezahlten Unterhalt vollständig für seinen Lebensbedarf verbraucht hat, er also entreichert ist. Allerdings kommt es auch hier immer auf den konkreten Einzelfall an, da nicht jeder Wegfall der Bereicherung dazu führt, dass eine Rückerstattung durch den Unterhaltsschuldner nicht mehr gefordert werden kann.

Auch wenn der Unterhaltsschuldner unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, wird ihm die Rückforderung möglicherweise nur dann gelingen, wenn der Unterhaltsgläubiger nachweisen kann, dass er sich mit dem Unterhaltsgläubiger darüber einig war, dass eine mögliche Überzahlung durch den Unterhaltsgläubiger zurückzuzahlen ist.

2. Aufrechnungsverbot

Oftmals scheitert ein bestehender Rückforderungsanspruch bereits daran, dass der Unterhaltsgläubiger vermögenslos ist und somit bei ihm ohnehin nicht erfolgreich vollstreckt werden kann.

Zudem kann der Unterhaltsschuldner eine mögliche Überzahlung nicht mit laufenden oder künftigen Unterhaltsansprüchen verrechnen, da eine Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung gesetzlich unzulässig ist. Der Unterhaltsschuldner darf also nicht zum Beispiel den Unterhalt für Monat September um den überzahlten Betrag aus dem Monat August kürzen. Der Unterhaltsschuldner muss also sehenden Auges trotz der bestehenden Überzahlung weiterhin den vollen titulierten Unterhalt zahlen und zwar so lange, bis der Unterhaltstitel in der Höhe abgeändert ist.

3. Vorgehen bei einem titulierten Unterhaltsanspruch

Existiert ein Unterhaltstitel, zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde, ein gerichtlicher Beschluss über die Höhe des Unterhalts, eine für vollstreckbar erklärte Unterhaltsvereinbarung usw., muss der Unterhaltsschuldner Interesse daran haben, dass die Vollstreckung aus diesem Unterhaltstitel unverzüglich eingestellt wird bzw. der titulierte Betrag herabgesetzt wird. Hierzu muss der Unterhaltsschuldner einen Abänderungsantrag bei Gericht stellen. Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist aber erst für die Zukunft möglich, nämlich ab der Zustellung des Antrags.

Da die Einleitung eines derartigen gerichtlichen Verfahrens oftmals eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Unterhaltsgläubiger in einem derartigen Fall sofort außergerichtlich zur Auskunft aufgefordert werden. Denn dann ist im gerichtlichen Abänderungsverfahren auch eine rückwirkende Herabsetzung des titulierten Unterhalts zum Ersten des Monats, der auf den Zugang der Aufforderung zur Auskunftserteilung folgt, möglich.

In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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