Welche Rechte haben Beschäftigte aufgrund des neuen Entgelttransparenzgesetzes?

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1. Mehr als 200 Beschäftigte

Rechte als Beschäftigter aus dem Entgelttransparenzgesetz können Sie nur dann herleiten, wenn Sie Mitarbeiter in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten sind.

2. Mehr als 500 Beschäftigte

Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeiter beschäftigen, können aufgefordert werden, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von der Entgeltgleichheit durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber betriebsintern veröffentlichen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsversammlung, über das Ergebnis des Prüfverfahrens zu unterrichten.

Haben Arbeitgeber mehr als 500 Beschäftigte und sind sie nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig, so unterliegen sie einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern.

3. Was kann ich erfragen?

Sie können die Zusammensetzung des Entgelts Ihrer Kollegen erfragen, die eine gleich oder gleichwertig benannte Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) wie Sie ausüben.

Die Angabe des Vergleichsentgelts bezieht sich immer auf eine Gruppe von mindestens sechs Vergleichsbeschäftigten. Somit ist sichergestellt, dass weder Sie erfahren, was ein konkreter Mitarbeiter verdient, noch ist es möglich, dass Ihre Kollegen einen Rückschluss auf die Höhe Ihres Verdienstes ziehen können.

4. Wer kann die Anfrage stellen?

Um einen Auskunftsanspruch zu haben, müssen Sie Beschäftigter im Sinne des § 5 II Entgelttransparenzgesetzes sein.

5. Wie wird die Anfrage gestellt?

Die Anfrage muss schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.

6. Was muss die Anfrage enthalten?

Sie müssen in Ihrer Anfrage eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennen. Sind Sie Verkäuferin, können Sie sich nach dem Gehalt eines Kollegen, der Verkäufer ist, erkundigen.

7. Wie oft kann ich die Anfrage stellen?

Auskunft können Sie alle zwei Jahre begehren, außer die Voraussetzungen der Beschäftigung haben sich seit der letzten Auskunftserteilung wesentlich geändert.

Erstmalig kann der Auskunftsanspruch ab dem 6.1.2018 gestellt werden. Wird der Auskunftsanspruch in der Zeit zwischen dem 6.1.2018 und dem 5.1.2021 gestellt, gilt jedoch abweichend von der grundsätzlichen Zweijahresfrist eine Wartefrist von drei Jahren, sofern sich in diesen drei Jahren nicht die Voraussetzungen wesentlich geändert haben.

8. An wen muss ich die Anfrage richten?


Existiert ein Betriebsrat, ist der Betriebsrat zuständig, es sei denn, der Betriebsrat hat vom Arbeitgeber verlangt, dass dieser die Auskunft erteilt oder der Arbeitgeber übernimmt generell die Auskunftserteilung. In jedem Falle sind die Beschäftigten betriebsintern darüber zu informieren, wer in ihrem Betrieb für die Auskunftserteilung zuständig ist.

Existiert kein Betriebsrat, so müssen Sie sich an den Arbeitgeber wenden. Dieser teilt ihnen dann auch gegebenenfalls mit, ob sich der Arbeitgeber mit den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) darauf verständigt hat, dass diese die Auskunftserteilung vornehmen.

9. Was kann ich in Erfahrung bringen?

Sie erfahren die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für Ihre eigene Bezahlung und die einer vergleichbaren Tätigkeit, sowie die Höhe des Vergleichsentgelts nach bestimmten Kriterien, wobei sich die Informationen immer auf das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt beziehen sowie auf maximal zwei zusätzliche Entgeltbestandteile, zum Beispiel Weihnachtsgeld und Leistungs-oder Erschwerniszulage.

10. Bis wann kann ich mit einer Antwort rechnen?

Nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Arbeitgeber müssen die Antwort schriftlich oder per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Zugang Ihrer Anfrage erteilen.

Das Gesetz sieht für alle anderen Arbeitgeber keine Frist vor.

11. Wie geht es weiter wenn ich die Auskunft erhalten habe?

Ist das Ergebnis Ihrer Anfrage, dass Sie zu gering vergütet werden, können Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und versuchen, eine bessere Entlohnung zu erhalten.

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot und ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vorenthaltenen Leistungen nicht bereit, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich einklagen.

Sollten Sie Ihre Ansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz durchsetzen wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen zu Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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