Welche Rolle spielt eine Erwerbseinschränkung infolge Krankheit beim Unterhalt?

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Eine Erwerbseinschränkung durch Krankheit kann sowohl aufseiten des Unterhaltsschuldners, als auch aufseiten des Unterhaltsberechtigten eine Rolle spielen. Beim Unterhaltsschuldner wird eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt, beim Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit, also inwieweit der Unterhaltsgläubiger seinen Bedarf durch eigene Berufstätigkeit entdecken kann.

1. Erwerbsobliegenheit

Zur Frage einer möglicherweise bestehenden Erwerbseinschränkung kommt man erst dann, wenn man die Frage der Erwerbsobliegenheit des Schuldners oder des Berechtigten geklärt hat. Nur dann, wenn man die Frage der Erwerbsobliegenheit bejaht hat, ist zu untersuchen, ob eventuell eine Erwerbseinschränkung vorhanden ist.

2. Erwerbseinschränkung

Wer für sich in Anspruch nimmt, dass er aufgrund einer bestehenden Krankheit nicht oder nicht in vollem Umfang arbeiten und somit für entsprechende Einkünfte sorgen kann, hat dies darzulegen und zu beweisen. Denn grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht zunächst die uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Der BGH hat klargestellt, dass dem Betroffenen, der sich auf eine Erwerbseinschränkung beruft, nicht nur die Darlegung- und Beweislast dafür trifft, dass er keine Vollzeitstelle ausfüllen kann, sondern auch dafür, dass er auch keine geringfügige Beschäftigung, also einen Mini-Job ausüben kann.

Der Betroffene hat aber nicht nur darzulegen, inwieweit er nicht arbeiten kann, sondern auch, inwieweit sich die von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen eben gerade auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Der Betroffene muss also den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Erwerbseinschränkung darlegen und beweisen.

Nach Ansicht des BGH kann sich ein Betroffener, der bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, nicht darauf zurückziehen, dass bei ihm eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht, weil eine derartige Rente wegen Erwerbsminderung bereits derjenige erhält, der außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da sich daraus eine vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht ablesen lässt, muss der Betroffene gegebenenfalls einen sogenannten Mini-Job aufnehmen.

Weit verbreitet sind inzwischen psychische Erkrankungen und die daraus resultierende Erwerbseinschränkung. Bei einer leichten depressiven Episode kann man wohl davon ausgehen, dass der Betroffene noch arbeiten kann und verneinen wird man dies wohl bei einer schweren Depression. In letzterem Falle wird man von einer absoluten Arbeitsunfähigkeit ausgehen müssen.

Der Betroffene kann sich aber nicht darauf zurückziehen, dass er seine Erwerbseinschränkung darlegt und beweist, sondern er muss sich auch darum bemühen, dass seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird. Dies bedeutet, dass der Betroffene sich einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung unterziehen muss. Verstößt der Betroffene gegen diese Verpflichtung, können dem Betroffenen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, indem man einen hypothetischen Genesungsprozess zugrunde legt.

Aufseiten des Unterhaltsgläubigers kann eine unterlassene ärztliche oder therapeutische Behandlung sogar bis zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Hat der Betroffene diese ganzen Hürden gemeistert, kann die Erwerbseinschränkung, sei sie teilweise oder liegt sogar eine komplett fehlende Erwerbsfähigkeit durch Krankheit vor, bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden.

Bei Fragen im Unterhaltsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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