Welche Schufa-Einträge können Sie löschen lassen? Ein kurzer Praxisleitfaden

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Im Wirtschaftsleben spielt die eigene Bonität eine entscheidende Rolle. Sei es bei der Wohnungssuche, beim Abschluss von Mobilfunkverträgen oder bei der Kreditaufnahme: Eine „saubere Schufa-Akte“ kann Türen öffnen. Doch was, wenn fehlerhafte oder überholte Einträge bei der Schufa hinterlegt sind? In diesem Beitrag klären wir über Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Schufa auf, beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen und geben Ihnen einen praxisnahen Leitfaden an die Hand, wie Sie vorgehen können, um fehlerhafte Schufa-Einträge löschen zu lassen.

1. Was ist die SCHUFA

Die Schufa Holding AG, oft einfach als "Schufa" bezeichnet, ist die führende Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Ihr Hauptzweck ist es, ihre Vertragspartner, zu denen Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen, Handelsfirmen und viele andere gehören, mit Informationen über die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen zu versorgen.

Die Daten, die die Schufa sammelt, beziehen sich auf das Zahlungsverhalten und die finanzielle Zuverlässigkeit von Privatpersonen. Dies kann sowohl positive Informationen, wie zum Beispiel die fristgerechte Tilgung eines Kredits, als auch negative Informationen, etwa Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle, umfassen.

Auf Grundlage dieser Daten berechnet die Schufa einen individuellen Score-Wert für jede Person, der die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der ein Kredit oder eine andere finanzielle Verpflichtung ordnungsgemäß bedient wird. Dieser Score wird häufig von Kreditgebern und anderen Unternehmen genutzt, um zu entscheiden, ob sie einen Vertrag mit der betroffenen Person abschließen oder ihr einen Kredit gewähren.

Es gibt drei Arten von Schufa-Einträgen: positive (z. B. ordnungsgemäße Tilgung eines Kredits), neutrale (z. B. Kreditanfragen) und negative (z. B. Zahlungsausfälle).

Negative Schufa-Einträge können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen haben, da diese häufig dazu führen, dass Banken und andere Finanzinstitute Kredite verweigern oder nur zu ungünstigeren Konditionen gewähren.

2.0 Wann können Betroffene gegen negative Einträge vorgehen?

In folgenden Fällen haben Betroffene das Recht, negative Einträge bei der SCHUFA löschen zu lassen.

2.1 Personenverwechslungen

Die Schufa ist nicht frei von Fehlern. Personenverwechslungen können zu fehlerhaften Daten führen. Diese falschen Zuordnungen können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit haben. Betroffene sollten bei Verdacht einer Verwechslung sofort handeln. Ein direkter Kontakt zur Schufa ist in solchen Fällen unerlässlich. Es ist ratsam, alle Kommunikation schriftlich zu führen und Beweise für die Verwechslung bereitzuhalten. Bei Personenverwechslungen haben Betroffene einen Löschungsanspruch.

2.2 Falscheinträge

Negative Schufa-Einträge müssen auf Fakten beruhen. Einträge, die auf falschen Daten beruhen, sind rechtswidrig. In solchen Fällen können Betroffene das Recht auf Berichtigung haben. Ein begründeter Widerspruch, unterstützt durch entsprechende Beweise, ist hier oftmals der erste Schritt. 

2.3 Veraltete Einträge

Datenschutzrechtliche Bestimmungen (siehe unten) verpflichten die Schufa dazu, veraltete Daten zu löschen. Verstöße gegen diese Pflichten begründen für Betroffene einen Löschungsanspruch.

2.4 Unberechtigte Einträge

Die folgenden Ausführungen geben einen ersten Überblick über die Voraussetzungen, unter denen negative Schufa-Einträge gerechtfertigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist der Eintrag umgekehrt unberechtigt. Hierbei ist zwischen titulierten und nicht-titulierten Forderungen zu unterscheiden.

Eine Forderung wird als "tituliert" bezeichnet, wenn sie durch ein Gericht in Form eines Vollstreckungstitels bestätigt wurde. Beispiele für Vollstreckungstitel sind das gerichtliche Urteil, der Vollstreckungsbescheid oder der gerichtliche Vergleich. Mit einem Vollstreckungstitel in der Hand kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten, um die Forderung beizutreiben.

Eine nicht-titulierte Forderung ist eine Forderung, die noch nicht durch ein Gericht bestätigt oder festgestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Gläubiger noch keinen rechtlichen Titel hat, um die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten. Oft handelt es sich um Forderungen, die zwischen den Parteien umstritten sind oder bei denen der Gläubiger den gerichtlichen Weg zur Titulierung noch nicht beschritten hat.

Eine titulierte Forderung hat eine stärkere rechtliche Grundlage und ermöglicht dem Gläubiger, rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderung zu unternehmen, während eine nicht-titulierte Forderung diese rechtliche Bestätigung und Durchsetzungsfähigkeit noch nicht besitzt.

Die Rechtsauffassung ist gut vertretbar, wonach bei Vorliegen einer titulierten Forderung dem Schuldner eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, innerhalb derer er die Forderung begleichen kann, bevor ein Schufa-Eintrag erfolgt. Eine umgehende Eintragung nach Titulierung, in der Regel also nach gerichtlicher Feststellung des Anspruchs, wäre nach dieser gut begründeten Rechtsauffassung unberechtigt (Vgl. LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20).

Liegt eine nicht-titulierte Forderung vor, dann ist ein Schufa-Eintrag nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat. Außerdem müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein negativer Eintrag gerechtfertigt ist. Nach Fälligkeit der Forderung muss der Schuldner zwei Mal vergeblich gemahnt worden sein, wobei die Mahnung schriftlich zu erfolgen hat. Außerdem muss zwischen der ersten und zweiten Mahnung ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen. Frühestens bei der ersten Mahnung muss der Schuldner zudem über die Möglichkeit eines Schufa-Eintrags hingewiesen worden sein.

3.0 Wie Sie gegen negative Einträge vorgehen

Im Folgenden erläutern wir, was Sie tun können, wenn Sie den Verdacht haben, dass Einträge unberechtigt sind.

3.1 Schufa-Auskunft anfordern

Gemäß Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei Vorliegen einer solchen Verarbeitung steht dem Betroffenen ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen zu (Selbstauskunft).

3.2 Negative Einträge prüfen und deren Löschung einfordern

Es empfiehlt sich, erhaltene Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten oder rechtlich bedenklichen Einträgen können Betroffene die Berichtigung oder Löschung verlangen. Oftmals ist es ratsam, hierfür anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Schritte korrekt durchgeführt werden.

Als Anspruchsgrundlage für die Löschung bzw. die Berichtigung kommen folgende Normen in Betracht:

  • Art. 16, 17 DSVGO iVm § 35 BDSG
  • §§ 823 Abs. 1, 1004, 249 S. 1 BGB 

Außerdem besteht für Betroffene ein Recht auf Offenlegung der Empfänger von Auskunfteien, wenn die Übermittlung von Daten ohne Rechtsgrundlage erfolgte oder wenn unrichtige Daten übermittelt wurden (Vgl. BGH WM1984, 867)

3.3 Bonität überprüfen 

Nach erfolgreicher Löschung eines Eintrags sollte sich die Bonität verbessern. Es kann jedoch sinnvoll sein, erneut eine Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anzufordern, um sicherzustellen, dass alle Daten korrekt und aktuell sind.

4.0 Welche Löschfristen gelten bei Schufa-Einträgen?

Für die Eintragungen in der Schufa gibt es Löschfristen – hier ein Überblick über die wichtigsten Zeiträume. Eintragungen dürfen bei der Schufa nicht dauerhaft hinterlegt werden.

4.1 Grundsätzlich dreijährige Löschfrist

In den allermeisten Fällen beträgt die Löschfrist für negative Einträge aufgrund von Zahlungsforderungen drei Jahre. Eine Löschungsanspruch nach Ablauf von drei Jahren besteht aber nur, wenn der Schuldner die Zahlungsforderungen beglichen hat.

4.2 Unverzügliche Löschung

Wenn Daten bei der Schufa veraltet oder inkorrekt sind, müssen sie unverzüglich entfernt werden. Auch bei beglichenen Forderungen, die weniger als 1.000 Euro betragen, besteht ein Anspruch auf sofortige Löschung.   

4.3 Löschfrist von 12 Monaten

Bei der Schufa hinterlegte Kreditanfragen sind nach 12 Monaten zu löschen. Jedoch können Vertragspartner diese Informationen lediglich für zehn Monate einsehen.

4.4 Löschung nach 3 Jahren bei Kreditforderungen

Getilgte Kreditforderungen müssen nach einem Zeitraum von drei Jahren gelöscht werden.

4.5 Bei Privatinsolvenzen neuerdings 6 Monate nach der Restschuldbefreiung

Unter Beachtung der Stichtagsregelungen müssen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach Durchlaufen der Privatinsolvenz und nach erfolgter Restschuldbefreiung neuerdings schon nach sechs Monaten gelöscht werden. Früher galt auch hier in den meisten Fällen eine 3-jährige Löschfrist.

5. Fazit

Die Schufa spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der finanziellen Zuverlässigkeit von Verbrauchern in Deutschland. Fehlerhafte oder überholte Einträge können jedoch weitreichende Konsequenzen haben und das tägliche Leben erschweren. Es ist daher von größter Bedeutung, seine Rechte zu kennen und proaktiv zu handeln, wenn Unstimmigkeiten auftreten. Mit dem Wissen aus diesem Artikel sind Sie bestens gerüstet, um Ihre Daten bei der Schufa zu überprüfen und notwendige Schritte zur Löschung von Einträgen einzuleiten. Sollten Sie dabei rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt.

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Dr. Michel de Araujo Kurth ist ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt, der sich auf diesen Bereich spezialisiert hat. Zögern Sie nicht, sich bei Bedarf an ihn zu wenden.                                                      

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