Welche Selbstbehaltsätze sind beim Unterhalt zu beachten?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall und geben den Stand September 2018 wieder. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Was ist der Selbstbehalt?

Ein Unterhaltsschuldner hat Unterhalt nur soweit zu zahlen, dass sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist. Deshalb muss ein Unterhaltsschuldner Unterhalt nur aus dem Einkommen abführen, das über dem sogenannten Selbstbehalt liegt. Bei nicht ausreichendem Einkommen bzw. ausreichender Verteilungsmasse, um alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe befriedigen zu können, besteht ein sogenannter „Mangelfall“.

2. Höhe des Selbstbehalts

Die Höhe des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Selbstbehalts richtet sich danach, wem Unterhalt zu zahlen ist.

So beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind derzeit 1.300 €.

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.080 € und beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 880 €.

Der monatliche Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt bei 1.200 €.

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Hier beträgt der Selbstbehalt in der Regel 1.200 €.

Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.800 €. Hier kann die Hälfte (bei Vorteilen des Zusammenlebens mit einem Partner 45 %) des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben, wenn dies der Angemessenheit entspricht.

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, kommt eine Haushaltsersparnis von in der Regel 10 % in Betracht. Dies führt dazu, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen also entsprechend reduziert wird.

In unterhaltsrechtlichen/familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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