Welche Sorgfalt trifft einen Filehoster nach einem Unterlassungstitel?

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Kurz & Bündig

Zum Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Vermeidung einer schuldhaften Zuwiderhandlung an einen Filehoster nach Unterlassungstitel: Die Einschaltung eines Dritten, der mit der Überwachung betraut wird, reicht zur Entlastung des Unterlassungsschuldners nicht aus.

 (LG München I, Beschluss vom 14.01.2016 – 7 O 26752/13)

1. Sachverhalt

Gegen die Unterlassungsschuldnerin wurde von der Gläubigerin, einem Filmunternehmen, eine einstweilige Verfügung erwirkt, als diese in ihrem Filehosting-Dienst einen Film der Gläubigerin öffentlich zugänglich machte. Nach Zustellung des Beschlusses konnte der Film jedoch weiterhin über Links von sog. „Linksammelseiten“ über den Dienst der Schuldnerin heruntergeladen werden. Auch nach Zustellung des Ordnungsmittelantrags iHv € 150.000 wurden weitere Rechtsverstöße festgestellt.

2. Rechtliche Einordnung

Der Anspruch auf Unterlassung richtete sich nach §§ 97 I UrhG, 890, 891 ZPO. Auch nach Verhängen des Ordnungsmittels dauerte die Rechtsverletzung fort. Die Maßnahmen, welche die Schuldnerin zur Vermeidung von weiteren Verstößen vorgenommen hatte, waren unzureichend. Weder das Einsetzen eines Wortfilters oder einer Internetsperre noch die Sperrung von Nutzeraccounts genügten insoweit den Anforderungen der Unterlassungsverfügung. Ferner entlastete die Schuldnerin nicht ihr Verweis auf eine Überprüfung der externen Linkseiten. Denn entweder war die Auswahl der betreffenden Seiten mangelhaft hinsichtlich der dort zur Verfügung gestellten Inhalte oder die Kontrolle als solche erfolgte nur lückenhaft. Insgesamt erschienen die getroffenen Maßnahmen der Schuldnerin daher als halbherzig.

3. Quintessenz

Bedauerlicherweise hat das Gericht in seiner Entscheidung offengelassen, welche Maßnahmen ein Unterlassungsschuldner konkret zu treffen hat, um den Anforderungen einer Unterlassungsverfügung zu genügen. Eine gesetzliche Grundlage, in welcher der erforderliche Umfang solcher Maßnahmen eindeutig festgelegt wird, wäre insofern wünschenswert, um Klarheit für alle betroffenen zu schaffen.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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