Welche Vorteile bringt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Alt-Anschließern?

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In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf. In den Urteilen erklärte das Oberverwaltungsgericht die Bescheide der Stadt Cottbus zum sogenannten Schmutzwasseranschlussbeitrag für rechtmäßig und wies die dagegen gerichteten Klagen der Betroffenen ab. In einem Fall wurde das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Zu Unrecht, wie nun das Bundesverfassungsgericht befand.

Was ist passiert?

Grund für die Rechtsstreitigkeiten waren die teilweise erheblichen Gebühren für den Anschluss an die kommunale Abwasserbeseitigung. Diese richten sich in Brandenburg nach dem Kommunalabgabengesetz, wonach die Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Im Hoheitsgebiet des Oberbürgermeisters von Cottbus werden die Beiträge zum Schmutzwasseranschluss aufgrund der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 01. Dezember 2008 erhoben. Die sogenannten „Alt-Anschließer“, um die sich der Streit dreht, wurden aber in den allermeisten Fällen kurz vor oder nach der „Wende“ an die städtische Abwasserentsorgung angeschlossen. Die in der Zeit zwischen 1990 und dem 01. Dezember 2008 erlassenen Beitragssatzungen waren durchweg rechtswidrig. Auf ihrer Grundlage durfte der Oberbürgermeister keine Beiträge erheben. Erst zu diesem Stichtag erließ die Stadt eine rechtmäßige Satzung und verlangte von allen Anschließern gleichermaßen den Beitrag. Dagegen setzten sich viele Alt-Anschließer zur Wehr. Die gegen diese Praxis gerichteten Klagen schmetterten sowohl das Verwaltungsgericht Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ab. Der Antrag auf Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Worin liegt das Problem?

Bereits im Jahr 2000 kippte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Reihe von Beitragsbescheiden, da die Beitragssatzungen rechtswidrig waren und die Beiträge auf ihrer Grundlage nicht erhoben werden durften. Dadurch war die Festsetzungsfrist verstrichen und die Gemeinden durften für die Alt-Anschließer keine Beiträge mehr festsetzen.

Dadurch sah sich der brandenburgische Gesetzgeber zu der „Klarstellung“ im Gesetz veranlasst, dass nur eine rechtswirksame Satzung die Beitragsgebühr auch entstehen lässt. Auf dieser Grundlage erließen die Verwaltungsbehörden in Brandenburg tausende Beitragsbescheide für die Alt-Anschließer, da nach ihrer Lesart der Beitrag erstmals 2008 mit dem Erlass der ersten rechtmäßigen Satzung entstand.

Wie lautete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Die Hüter der Verfassung hatten darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Änderung des Gesetzes wirklich nur um eine gesetzgeberische Klarstellung gehandelt oder der brandenburgische Gesetzgeber das Gesetz tatsächlich geändert hat.

Bei einer tatsächlich vorliegenden rückwirkenden Änderung stellt sich wiederum die Frage, ob dies zulässig sei.

Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts lag eindeutig eine Gesetzesänderung seitens des brandenburgischen Gesetzgebers vor. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Landesverfassungsgericht eine juristische Nachhilfestunde, wann ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vorliegt. Es stellte fest, dass die Bürger Vertrauensschutz genießen, wenn die Gemeinden nicht willens oder in der Lage sind, rechtmäßige Satzungen zu erlassen. Es strich sogar überdeutlich heraus, dass die Alt-Anschließer selbst dann Vertrauensschutz genießen, wenn man der verfehlten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und Landesverfassungsgericht Brandenburg folgte.

Wer profitiert von dieser Entscheidung?

Alle Alt-Anschließer sollten genau prüfen, ob die vierjährige sogenannte Festsetzungsverjährungsfrist vor der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes am 01. Februar 2004 bereits abgelaufen war. Dann können die Beiträge zum Anschluss an die kommunale Schmutzwasserbeseitigung möglicherweise zurückgefordert werden.

Warum sollte ein Anwalt aufgesucht werden?

Es wird betroffenen Alt-Anschließern unbedingt empfohlen, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Der Regierungssprecher der brandenburgischen Landesregierung versuchte bereits, die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu „Einzelfällen“ herunterzuspielen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Kommunen und Abwasserzweckverbände reihenweise freiwillige Erstattungen von rechtswidrig erlangten Beiträgen vornehmen werden. Vielmehr wird man die jeweiligen Kommunen zur Erstattung der Beiträge zwingen müssen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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