Beamtenrechtliche Konkurrentenverfahren: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.11.2015

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Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.11.2015; gerichtliches Aktenzeichen 2 BvR 1461/15) hat entschieden, dass sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 IV GG im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beförderung eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung bei Vorhandensein mehrerer Beförderungsbewerber ergibt.

Aus den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, ergibt sich, dass im Vorlauf der Entscheidung über die Auswahl eines Bewerbers ein Verfahren durchzuführen ist. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers, ergeben sich nach Ansicht des BVerfG auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereiteln oder unzumutbar erschweren würde.

Zur Sicherung des Gebots effektiven Rechtsschutzes folge aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen könnte – werde dem Mitbewerber ermöglicht, ein sachgerechtes Urteil darüber zu fällen, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder nicht und ob er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Dieser Dokumentation der Auswahlerwägungen könne er entnehmen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffne erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.

Wird dieser Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, so liegt laut dem BVerfG darin eine Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes, da dem Bewerber nicht zugemutet werden könne, die Auswahlentscheidung des Dienstherrn „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.

Ferner setze der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten des Beschwerdeführers, im Fall eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d.h. ihre Auswahl muss möglich erscheinen.

Dabei könne die Frage einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliege, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden könne.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Rechtsanwalt Andreas Klinger

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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