Welchen Einfluss hat „gleichzeitiges“ Versterben auf die Erbfolge?

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1. Erbfähigkeit

Gemäß § 1923 I BGB kann Erbe nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, § 1923 II BGB.

Versterben Personen bei demselben Unfallereignis, so können sich die Personen durchaus gegenseitig beerben. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 1923 BGB lediglich, dass der Erbe den Erblasser überlebt. Als Überlebensdauer ist es ausreichend, wenn der Erbe auch nur um den Bruchteil einer Sekunde länger lebt, als der Erblasser.

Derjenige, der vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt, kann diesen jedoch nicht beerben, denn mit seinem Vorversterben endet auch seine Erbfähigkeit. In diesem Falle geht die Erbschaft auf die entweder vom Erblasser nächstberufene Person oder auf die vom Gesetz bestimmten Nächstberufenen über.

Ein Kind, das beim Erbfall zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, kann Erbe sein unter der Voraussetzung, dass es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. In diesem Falle wird das Kind aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als bereits vor dem Erbfall geboren angesehen. Bei der Frage, wer Erbe des Erblassers ist, wird also so getan, als ob das Kind bereits beim Tode des Erblassers gelebt hätte.

2. Ermittlung des Todeszeitpunkts

Versterben Erbe und Erblasser beim selben Ereignis, muss der Todeszeitpunkt sehr exakt ermittelt werden. Als Todeszeitpunkt gelten im Erbrecht und im Transplantationsrecht bereits der Eintritt des Gesamthirntodes. Es ist hierbei nicht auf den in der Regel späteren Herz-und Kreislaufstillstand abzustellen, da der Hirntod bereits beim vollständigen und irreversiblen Zusammenbruch der Gesamtfunktion des Gehirns eintritt, mögen Atmung und Kreislauf zu diesem Zeitpunkt noch aufrechterhalten bleiben.

In diesem Zusammenhang ist Vorsicht geboten, ob der bescheinigte Todeszeitpunkt auch der tatsächliche Todeszeitpunkt ist. Versterben mehrere Personen beim selben Ereignis, wird in der Regel der Eintritt des Todes nämlich in der zeitlichen Reihenfolge notiert, in der die Verstorbenen zum Beispiel am Unfallort vom Notarzt untersucht wurden. Dieser Zeitpunkt gibt jedoch nicht korrekt den Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts wieder, sondern den wann die Untersuchung durch den Arzt stattfand.

Bei derartigen Konstellationen ist es deshalb die Pflicht des Nachlassgerichts penibel genau aufzuklären, welcher der Verstorbenen den anderen überlebt hat.

3. Reihenfolge des Versterbens kann nicht aufgeklärt werden

Kann nicht aufgeklärt werden, in welcher Reihenfolge Erbe und Erblasser verstarben, so gilt die Vermutung des § 11 VerSchG, wonach Erbe und Erblasser beide gleichzeitig verstorben sind.

In Fragen des Erbrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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