Weltweite Reisewarnung verlängert: weiterhin kostenfreie Reisestornierungen möglich

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Weltweite Reisewarnung: verlängert bis mindestens 14.06.2020

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch, den 29.04.2020, die weltweite Reisewarnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland verlängert. Die Verlängerung gilt zunächst bis zum 14.06.2020. Danach soll Mitte Juni die Situation neu bewertet werden. Danach soll wöchentlich entschieden werden, wie es weitergeht.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist entsprechend angepasst worden.

Was bedeutet Reisewarnung?

Das Auswärtige Amt unterscheidet drei Kategorien von Warnmeldungen:

  • Reisehinweise
  • Sicherheitshinweise
  • Reisewarnungen

Reisewarnungen werden nicht mal eben so ausgesprochen. Gibt es eine Reisewarnung, droht Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Auf seiner Internetseite führt das Auswärtige Amt aus, dass weiterhin mit "mit starken drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist."

Noch im Ausland befindliche Reisende werden dringend angehalten, zurückzureisen, solange dies möglich ist.

Warum weiterhin die Reisewarnung, in Österreich wird doch schon alles lockerer gesehen?

Das mag sein, aber Mediziner befürchten eine zweite Infektionswelle, wenn die Lockerungen zu schnell erfolgen. Diese könnte dann alle noch viel härter treffen, als dies beim ersten Mal der Fall war.

Was bedeutet das für gebuchte Reisen?

Nach geltendem Recht gilt weiterhin, dass Reisen, die in diesen Zeitraum fallen, kostenfrei storniert werden können. Dies ist die Theorie. In der Praxis stellt sich die Situation für die Verbraucher anders dar. Da wird versucht, die Verbraucher hinzuhalten oder auf Gutscheine zu bringen. Es wird nicht davor zurückgeschreckt, zu behaupten, dass das Pauschalreiserecht ausgesetzt worden sei, weshalb statt einer Rückzahlung nur ein Gutschein angeboten werden könne. Gestern teilte ein Reiseveranstalter einem meiner Mandanten mit,

"Sollte die Bundesregierung final eine Gutscheinlösung verabschieden, ist dann jedoch nicht klar, ob nicht auch der klagende Kunde die gerichtlichen Kosten tragen muss.
Unser Versprechen einer kostenlosen Erstattung halten wir natürlich auch Ihnen gegenüber aufrecht, denn auch ein Gutschein stellt, wie eine Auszahlung, eine Form der Erstattung dar. In unserem Fall ist diese nicht nur kostenlos, sondern wir bezuschussen diese sogar darüber hinaus bei Einlösung."

Ein anderer Reiseveranstalter führte Ende März aus:

"Wir haben Ihren Stornierungswunsch erhalten. Eine kostenfreie Stornierung aufgrund der Auswirkungen der Corona-SarsV2/Covid-19-Krise können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigen. Die Reiseverträge und Reiseleistungen sind aufgrund der behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-SarsV2/Covid-19-Krise auf bisher nicht absehbare Zeit suspendiert."

Das ist nicht, was die Kunden erwarten.

Bei allem Verständnis für die Reisebranche, die mitnichten hart getroffen wurde von der Corona-Krise. Verbraucher sind das auch. Viele befinden sich in Kurzarbeit. Jetzt beginnt die erste Entlassungswelle, ich bekomme immer mehr Anrufe, dass aus der Kurzarbeit eine Kündigung wurde. 

Auf der anderen Seite verhandelt die Lufthansa mit der Bundesregierung um Staatshilfen in Höhe von 10 Milliarden Euro. Hier müssen m. E. beide Seiten aufeinander zugehen.

Aber ehrlich: so wie die beiden obigen Beispiele muss es nicht sein. Es gibt sicher auch andere Reiseveranstalter, die geschickter mit ihren Kunden umgehen.

Kommt nun doch die Gutscheinlösung?

Die Bundesregierung hat sich klar positioniert: Sie will den Reiseunternehmen mit der Gutscheinlösung helfen. Dies wurde Anfang April 2020 beschlossen. 

Dem steht das EU-Recht entgegen. Denn die EU-Regeln schreiben vor, dass der Reisende immer auf einer Rückerstattung bestehen können darf. Eine Abänderung dieser EU-Regelung hin zu "Zwangsgutscheinen" wird von der EU-Kommission zur Zeit noch abgelehnt.

Aber: Laut dem Tourismusbeauftragten der Bundesregierung würde sich auch ein Weg finden, eine Lösung im nationalen Rahmen zu finden, um einen Gutschein verpflichtend einzuführen, der EU-rechtskonform gestaltet werden könne.

Noch gilt die Gutscheinlösung nicht, das Pauschalreiserecht mit den Regelungen aus § 651 h BGB und dem Anspruch auf Rückerstattung gelten erstmal fort. Daher kann zur Zeit Verbrauchern nur dazu geraten werden, keine Zeit mit der Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen zu verlieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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