Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Aufhebungsvertrag nötigt, ist dann eine Klage erfolgversprechend?

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Wenn ein Arbeitnehmer einer geschlossenen Aufhebungsvereinbarung später widerspricht, bzw. dagegen klagt, hat er meist schlechte Karten. Er ist in der Pflicht, Beweise zu erbringen, dass er genötigt oder bedroht wurde, und das ist nicht einfach. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber ihn unter Druck gesetzt und dazu gedrängt hat, die Aufhebung zu unterschreiben.

Im folgenden Fall lag das Recht eindeutig auf der Seite des Arbeitgebers. Das sah auch das LAG Hamm (10 Sa 99/13) und hat entsprechend am 25.10.2013 eine Entscheidung gefällt.

Eine offensichtlich restlos überforderte Krankenschwester hatte Schwesternschülerinnen angewiesen, einen „nervigen“ Patienten mit einem verschreibungspflichtigen Beruhigungsmittel zu sedieren, nachdem sie ihm wegen seines häufigen Harndranges ohne ärztliche Anweisung einen Dauerkatheter gelegt hatte. Das Bett einer anderen Patientin, die oft nach der Schwester klingelte, hatte sie außerhalb der Reichweite der Klingel verbracht. Die Schülerinnen berichteten dem Arbeitgeber davon. Die Vorgehensweise der Krankenschwester erfüllten mehrere Straftatbestände.

Der Arbeitgeber hatte sie am 03.04.2012 gemeinsam mit dem Betriebsrat zu einem Gespräch gebeten und ihr nahegelegt, sie solle einen Aufhebungsvertrag zum 30.04.2012 zustimmen. Für die Entscheidung hatte sie drei Stunden Zeit.

Der Verwaltungsdirektor begründete sein Ansinnen damit, dass sie froh sein könne, dass der Bericht noch nicht bei der Staatsanwaltschaft liege. Der Staatsanwalt würde sie in der Luft zerreißen und ihr würde dann auch ihr Examen aberkannt. Sie unterschrieb.

Ca. sechs Wochen später klagte sie wegen widerrechtlicher Drohung. Sie wollte vom Gericht das Fortbesten des Arbeitsverhältnisses bestätigt wissen. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem LAG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die im Zuge der Beweisaufnahme durchgeführte Zeugenvernehmung hatte ergeben, dass der Arbeitgeber nur objektiv die Möglichkeit hatte, Strafanzeige zu erstatten. Er hat aber nicht gesagt „Wenn Du nicht unterschreibst, dann gehen wir zur Staatsanwaltschaft.“ Eine solche „wenn-dann-Verknüpfung“ hatte es nicht gegeben. Dass die Klägerin für sich davon ausgegangen war, dass bei Weigerung die Anzeige erfolgte, ist irrelevant. Wichtig für eine Drohung ist, dass der Drohende den Eintritt eines zukünftigen Übels bekundetund dass der Bedrohte der Ansicht ist, der Drohende kann und wird das Übel auch herbeiführen. Hier fehlte es am „Bekunden“.

Im vorliegenden Fall – so das LAG – hätte es sich auch dann nicht um eine widerrechtliche Drohung gehandelt, wenn der Arbeitgeber wirklich gedroht hätte. Auch dann hätte das Anfechten keinen Erfolg gehabt. Mit dem Angebot zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ist die Klägerin besser weggekommen, als mit einer fristlosen Entlassung, zu der der Arbeitgeber bei dem gravierenden Fehlverhalten der Klägerin durchaus berechtigt gewesen wäre. Auch eine Strafanzeige wäre legitim gewesen. Bei den hier aufgezeigten Vorfällen am Arbeitsplatz der Krankenschwester hat sich der Arbeitgeber sehr human verhalten.


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