Wenn der Baum auf die Betriebskosten fällt

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Einmal im Jahr fällt in fast allen Mietverhältnissen eine Betriebskostenabrechnung an. Spannend ist dabei, welche Kosten auf den Mieter umlegbar sind. In der Regel wird vereinbart, dass die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umgelegt werden. Dies ist ein umfangreicher Katalog mit umlegbaren Kosten.Dazu gehören z. B. die Kosten der Gartenpflege. Aber was zählt alles zur Gartenpflege? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.11.2021 entschieden, dass die Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums umlagefähige Kosten der Gartenpflege sind. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die beklagte Vermieterin 2015 eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen ließ, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Diese sollten nun eine Nachzahlung auf die Betriebskosten, also die Fällung, leisten.


Das Gericht war der Ansicht, dass die Kosten der Gartenpflege jeden Bewohner des Anwesens treffen, unabhängig davon, ob er die Gartenfläche auch tatsächlich nutzt. Die Fällung und Beseitigung eines morschen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Zwar seien in der Betriebskostenverordnung Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt; allerdings stehend dort Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Das Entfernen von alten Pflanzung sei eben Voraussetzung zum Anpflanzen neuer Pflanzen.


Bei Fragen rund um Mietrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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