Wenn der Mieter stirbt: Wer „erbt“ die Wohnung und was passiert mit dem Mietvertrag?
- 2 Minuten Lesezeit
Wenn ein Mieter stirbt, ist dies für den Vermieter meist eine unüberschaubare Sache. Denn das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass nahe Angehörige oder andere berechtigte Personen in das Mietverhältnis eintreten. Dazu zählen in erster Linie der Ehepartner, der Lebenspartner und andere Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen zusammen in der Wohnung gelebt haben. Diese Personen haben das Recht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Entscheiden sie sich dagegen, können sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters das Mietverhältnis kündigen.
Wenn keine Familienangehörigen oder Lebenspartner vorhanden sind oder niemand von diesen in das Mietverhältnis eintreten möchte, geht das Mietverhältnis auf die Erben des Verstorbenen über. Die Erben übernehmen dann die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und der Nebenkosten. Auch hier besteht ein Sonderkündigungsrecht, sowohl für die Erben als auch für den Vermieter. Die Erben können das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden, welche in der Regel drei Monate beträgt. Der Vermieter wiederum kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er von dem Tod des Mieters und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat.
Kompliziert wird es, wenn es keine nahen Angehörigen gibt oder diese die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall kann es sein, dass der sogenannte „Landesfiskus“ als Erbe eintritt. Dies bedeutet, dass der Staat – genauer gesagt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat – die Erbschaft antritt, um zu verhindern, dass der Nachlass herrenlos bleibt. Der Landesfiskus übernimmt dann die Verwaltung des Nachlasses, zu dem auch die Mietverhältnisse gehören.
Sind die Erben unbekannt oder kann die Erbschaft nicht direkt geklärt werden, hat der Vermieter die Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. In diesem Fall wird ein Nachlasspfleger vom Gericht eingesetzt, der sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmert. Der Nachlasspfleger übernimmt dann auch die Verwaltung des Mietverhältnisses und klärt, ob die Erben das Mietverhältnis fortsetzen möchten oder ob es beendet werden soll.
Für den Vermieter bestehen durch die gesetzlichen Regelungen, das Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit einer Nachlasspflegschaft Mechanismen, die eine geregelte Fortführung oder Beendigung des Mietverhältnisses ermöglichen. Letztendlich sorgt das Mietrecht dafür, dass das Mietverhältnis nicht ungewiss endet.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Artikel teilen: