Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird

  • 3 Minuten Lesezeit

Auf den ersten Blick stellt sich die Berufsunfähigkeitsversicherung als eine sinnvolle Absicherung gegen einen finanziellen und sozialen Abstieg infolge einer Krankheit oder Körperverletzung dar. Der erste Blick kann jedoch täuschen.

Vorsicht ist insbesondere bei den einzelnen Vertragsbedingungen geboten. Teilweise verwenden die Versicherungen nicht den Begriff der „Berufsunfähigkeit“, sondern den Begriff der „Erwerbsunfähigkeit“. Dies führt jedoch zu entscheidenden Unterschieden bei der Beantwortung der Frage wann die Versicherung zur vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Denn es besteht ein enormer Unterschied darin, ob eine Person berufsunfähig ist oder erwerbsunfähig.

Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit

Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung zu erbringen hat ergibt sich aus § 172 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Nach § 172 VVG ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung ausgeübt werden kann. Ist dies infolge Krankheit oder Körperverletzung nicht mehr möglich besteht die Leistungspflicht der Versicherung.

Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Versicherungsvertragsgesetz nicht extra geregelt. Hier wird lediglich auf eine Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch verwiesen. Nach dieser Annahme ist erwerbsunfähig, „wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. Hier kommt es demnach nicht darauf an, ob der zuletzt ausgeübte Beruf noch ausgeübt werden kann, sondern ob der Betroffene überhaupt noch arbeiten kann. Dies kann im Einzelfall sogar so weit gehen, dass ein Journalist die Versicherungsleistung verwehrt wird, weil er trotz Krankheit jedenfalls noch in der Lage wäre drei Stunden täglich leichte Hilfstätigkeiten zu verrichten.

Die Betroffenen

Diese Klauseln werden gern verwendet, wenn ein sogenanntes erhöhtes Risiko für die Versicherung besteht. Dies ist aus Sicht der Versicherungen immer dann der Fall, wenn im Schadensfall ein erhöhter Aufwand betrieben werden müsste um Grad und Ausmaß der Berufsunfähigkeit zu ermitteln. Besonders betroffen sind Hausfrauen, Schüler und Studenten sowie Künstler und Journalisten. Insbesondere diese Personen sollten die Versicherungsbedingungen aufmerksam lesen. Beziehen sich die Vertragsbedingungen auf eine „Erwerbsunfähigkeit“ liegt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung vor und eben gerade keine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Möglichkeiten für die Betroffenen

Soweit solche Erwerbsunfähigkeitsklauseln vorhanden sind, obwohl eine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart wurde stehen den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten offen. Diese reichen von der Vertragsanpassung bis hin zur vollständigen Lösung von dem Vertrag bei Rückzahlung der Versicherungsbeiträge. Welche Vorgehensweise die erfolgversprechendste und für den Betroffenen empfehlenswerte ist, ist abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern zu den verschiedenen Möglichkeiten.

Ihre Hilfe vor Ort

Die bundesweit vertretende Rechtsanwaltskanzlei Werdermann / von Rüden vertritt eine Vielzahl von Mandanten, denen die Berufsunfähigkeitsversicherungen zweifelhafte Vertragsbedingungen vorgelegt haben oder die versprochene Leistung nicht gewähren. Gerne unterstützen die Versicherungsexperten auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie Informationen zu den Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Termin für eine Erstberatung. Das Team der Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen unter genannten Rufnummer sowie unter der angegebenen E-Mail-Adresse zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten