Wenn es um den Mindestunterhalt für Minderjährige geht, kennen die Familiengerichte kein Pardon!

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Ein Unterhaltspflichtiger (die nachfolgenden Ausführungen geltend ebenso bei einer Unterhaltspflichtigen) hat die Obliegenheit alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind aufzubringen. Hierzu gehört, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Einkünfte erzielen muss. 

Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht für den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft.

Die Unterhaltspflicht entfällt nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Kindesunterhalt zu zahlen.

Kann der Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass seine Anstrenungen und Arbeitsbemühungen den obigen Grundsätzen der Rechtsprechung zur Sicherstellung des Mindestunterhalts genügen, muss er sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen. Kann der Unterhaltspflichtige den von ihm geforderten Beweis nicht führen, muss er sich bei der Berechnung des Unterhalts so behandeln lassen, als ob er die erhöhten Einkünfte, die ihm nunmehr fiktiv zugerechnet werden, auch tatsächlich hätte erzielen können.

Die fiktive Zurechnung eines Einkommens setzt jedoch voraus, dass der Unterhaltspflichtige überhaupt eine realistische Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte, sofern er sich ausreichend um eine Beschäftigung gekümmert hätte. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Unterhaltspflichtigen, er wird als ausreichend leistungsfähig angesehen, sofern er nicht explizit beweisen kann, aus welchen Gründen er die von ihm geforderten Anstrenungen bei der Arbeitssuche und beim Umfang der Tätigkeit nicht leisten kann.  




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