Wenn Jugendliche Straftaten begehen

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Das Jugendstrafrecht


Bei Jugendlichen (14-17) und unter bestimmten Voraussetzungen auch Heranwachsenden (18-20) wird nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafrecht angewandt, welches im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Dieses soll flexible und altersangemessene Maßnahmen bieten, die den Entwicklungsstand der jungen Person berücksichtigen. 


Beim Jugendstrafrecht, insbesondere bei den Erziehungsmaßregeln und den Zuchtmitteln, steht nicht die Strafe im Vordergrund, vielmehr sollen die Maßnahmen den Jugendlichen erziehen und erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 2 JGG). Die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe, die einen Freiheitsentzug vorsieht und nur zu verhängen ist, wenn nach § 17 Abs. 2 JGG eine schädliche Neigung oder die Schwere der Schuld festgestellt werden kann.


Gefährliche Körperverletzung - Landgericht verurteilt 20-Jährigen


Mit dem Jugendstrafrecht und insbesondere mit der Jugendstrafe hat sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 352/22) in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2022 auseinandergesetzt. Der 20-Jährige Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 


Das Landgericht nahm bei dem Angeklagten eine Reifeverzögerung an und hat dementsprechend Jugendstrafrecht angewandt. Die Verhängung der Jugendstrafe basierte auf einer festgestellten schädlichen Neigung des Angeklagten.


Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht


Da das Landgericht die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründete, hatte die anschließende Revision des Angeklagten Erfolg. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes hat das Landgericht den Erziehungsgedanken bei der Bemessung der Jugendstrafe zwar angesprochen, jedoch hat es sich hauptsächlich am Erwachsenenstrafrecht orientiert. 


Es müsse jedoch unter anderem auch der bisherige Werdegang des Angeklagten berücksichtigt werden sowie begründet werden, warum Zuchtmittel im vorliegenden Fall nicht ausreichend sind. Zuletzt führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Erziehungsgedanke in den Urteilsgründen mehr Beachtung geschenkt werden muss, und das Gewicht des Tatunrechts mit den Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden soll. Pauschale Ausführungen sind dafür nicht ausreichend.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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