Jugendliche - Beiordnung Pflichtverteidiger - Jugendstrafe - Strafbefehl

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Wann ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger bei Jugendlichen möglich?

Die Gerichte entscheiden in dieser Frage sehr unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Köln hat die Notwendigkeit einer Jugendstrafe beim Vorliegen mehrerer Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen bzw. bei Heranwachsenden als notwendig erachtet (OLG Köln StV 1991,151,152).

Die sogenannten Kölner Richtlinien sehen eine Bestellung vor dem Jugendschöffengericht gemäß § 68 Nr. 1 JGG immer als erforderlich an.

In Verfahren vor dem Jugendrichter als Einzelrichter ist bei Bestreiten des Tatvorwurfs oder der strafrechtlichen Reife nach die Bestellung eines Pflichtverteidigers angezeigt. Entsprechendes gilt, wenn eine Jugendstrafe - im Gegensatz zu Maßregeln wie Arrest -droht.

Zu beachten ist, dass der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht die Verhängung eines mehrwöchigen Dauerarrestes erlaubt, ohne dass die Voraussetzungen einer Jugendstrafe vorliegen müssen! Das Jugendgericht kann Arreste verhängen, wenn es sie, etwa in Wiederholungsfällen, für erzieherisch notwendig erachtet. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass durch das kurzzeitige Einwirken und Erleben der Haft einer späteren kriminellen Karriere vorgebeugt werden soll. Demgegenüber kann bei einem Erwachsenen eine Ahndung ohne Hauptverhandlung mittels eines Strafbefehls erfolgen.

Eine Einschätzung der gerichtlichen Folgen durch den Jugendlichen oder dessen Erziehungsberechtigte ist sehr schwierig, wenn nicht unmöglich. Es empfiehlt sich daher, einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidiger zu konsultieren, am besten bevor bei der Polizei Angaben gemacht werden.


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