Wenn Selbstständige oder Unternehmen in die Abo Falle / Internetkostenfalle tappen

  • 2 Minuten Lesezeit

Was sind Internetkostenfallen bzw. Abo-Fallen?

Es sind durch dubiose Geschäftspraktiken herbeigeführte Verträge, die man nicht oder nicht in der Form wollte und zu denen man durch eine sog. Überrumpelungssituation zu einem Vertragsschluss geleitete wird. Dies geschieht entweder in den eigenen Büro/Praxisräumen und häufig am Telefon. 

Meist sind es aufgedrängte Verträge über vermeintliche Branchenverzeichnisse, Suchmaschinenoptimierungen, Webseiten Instandhaltung, Stromverträge, Kundenaufbau oder sonstige Verträge bei denen allerhand versprochen wird.

Es werden mit Verkaufstrick gearbeitet wie 

  • der Begrenzung des Angebotes: 

"Es sind nur noch begrenzte Plätze frei." 

  • Zeitdruck:

"Das Angebt gilt nur noch heute."

  • oder Exklusivität: 

"Wir nehmen nicht jeden Kunden. Wir sind die Marktführer, ohne uns haben die Meisten keine Chance."

Man hängt dann in einem Vertrag mit langer Laufzeit, über dessen Leistungsinhalt man sich eigentlich gar nicht so sicher ist. 

Praxistipp:

1. Lassen Sie sich und Mitarbeiter für genau diese Situationen schulen.

2. Bei Angeboten um Bedenkzeit bitten

3. Anbieter bei unabhängigen Bewertungsportalen prüfen

Das Gefährlich bei B2B, also wenn Sie kein Verbraucher sind?

Sie haben kein Widerrufsrecht oder sonstige Rechte, die für Verbraucher vorgehsehen sind. Denn Selbstständige können den Internetunternehmen auf Augenhöhe begegnen, so jedenfalls die Gesetzgebung. Der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist nicht so zu schützen wie ein Verbraucher. Ihm steht kein Widerrufsrecht zu. 

Das Problem ist aber, dass auch Unternehmer i.S.d. § 14 BGB auf solche fiesen Verkaufstricks reinfallen können. Man stelle sich einen Gastronom vor, der einen Anruf bekommt oder den Freiberufler, der Besuch eines Vertrieblers bekommt, der alle Tricks anwendet, um eine Unterschrift zu ergattern. 

Noch problematischer sind Mitarbeiter*innen, die Verträge für das Unternehmen abschließen können. Auch wenn keine interne Bevollmächtigung besteht, besteht der Rechtsschein, weshalb sich auch hier eine Lösung als problematisch darstellen kann. 

Lösung für Selbstständige und Unternehmer!

Praxistipp:

ACHTUNG WICHTIG: 

1. Schnell handeln, da man evtl. anfechten muss

2. Bei "Kündigung" mögliche Kostenwelle: entgangener Gewinn!

3. Rechtlich beraten lassen, insbesondere bei hohen Summen

Vorsicht ist bei einer "Kündigung" geboten, denn dann kann es sein, dass entgangener Gewinn geltend gemacht wird. Nicht wenige dieser Internetunternehmen machen diesen erfolgreich vor Gericht geltend. Denn auch hier gilt: Der Vertragsschluss eines Unternehmers kann nicht einfach revidiert werden. 

Nichtigkeit wegen Wuchers, § 138 BGB

Ein Rechtsgeschäft kann sittenwidrig und somit nichtig sein, wenn Voraussetzungen des Wuchers vorliegen. Diese sind für jeden Fall gesondert zu prüfen. 

Der Vorteil hier ist die sog. ex tunc Wirkung, also dass das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig ist. 

Anfechtung wegen Täuschung 

Eine Anfechtung kommt hier immer in Betracht. Das Problem in der Praxis ist die Anfechtungserklärung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Daran scheitert es oft in der Praxis und wird von Gerichten abgelehnt. 

Aber auch hier gilt der Einzelfall. 

Sonstige Lösungsansätze

Diese müssen geprüft werden. Das BGB bietet eine Reihe an Lösungsmöglichkeiten für den Einzelfall. Zudem müssen gleichzeitige, soweit überhaupt vorhanden, die Vertragsdokumente geprüft werden. Denn auch die AGB bieten regelmäßig Angriffsfläche.


Falls Sie Fragen dazu haben oder rechtlich beraten werden möchten rufen Sie uns an unter 05221 5793640 oder schreiben Sie uns entweder direkt über anwalt.de oder per E-Mail: info@rechtsanwalt-dalkilic.de!

 



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