Wer abmahnt, muss dazu berechtigt sein!

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Abmahnung wegen Filesharing – was ist das?

Als Filesharing wird das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets – (meist) unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks – bezeichnet. Regelmäßig befinden sich dabei Dateien auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder des Servers, von wo sie an interessierte Nutzer verteilt werden. Eine Abmahnung wegen Filesharing kommt in Zeiten des Internets immer häufiger vor.

Liegt die Abmahnung dann im Briefkasten, sieht man sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Über mehrere Seiten wird dem Abgemahnten erklärt, was er denn rechtlich alles falsch gemacht habe und warum er jetzt eine Unterlassungserklärung abgeben und eine erquickliche Summe Geld zahlen müsse.

Aber stopp! Die Rechte, die die Abmahner behaupten, innezuhaben, haben sie bei genauerem Hinschauen manchmal nicht. Außergerichtlich legen Rechteinhaber keine Verträge offen. Das müssen sie auch nicht. Im Gerichtsverfahren ist dies anders. Die Darlegungs- und Beweislast tragen die abmahnenden Rechteinhaber. Spätestens dann kommen die Verträge in aller Regel auf den Tisch. Das Amtsgericht Saarbrücken hat bei einer solchen Prüfung festgestellt, dass die Rechtinhaberschaft des dort klagenden Verwerters, gar nicht so ohne Zweifel gegeben war. 

Der Beklagte hatte diese Rechteinhaberschaft im Verfahren bestritten. Daraufhin musste der Abmahnende die Verträge offenlegen. Die regelten zwar die Übertragung sämtlicher Rechte, allerdings wollte der Entwickler des betroffenen Computerspiels dann, wenn Dritte die übertragenen Rechte nutzten, informiert werden, um gegen diese vorgehen zu können. Daraus las das Gericht, dass der Urheber selbst abmahnen wollte und sprach dem Kläger die Aktivlegitimation ab, was Klageabweisung bedeutete. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die zweite Instanz der Auffassung des Amtsgerichtes folgt.

AG Saarbrücken, Urt. v. 25.01.2017, Az.: 59 C 356/15

Wir hoffen, dass der Beitrag informativ war.

Ihre Kanzlei Grünert, Swierczyna, König, Rechtsanwälte

Rechtanwältin Schiller-Mönch



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