Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, sollte grundsätzlich besser zu Hause bleiben

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Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, hat die Pflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, alles Zumutbare für eine rasche Genesung zu unternehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 21.04.2015 entschieden.

Ein Polizeibeamter in Sachsen-Anhalt, der mehrfach erfolglos versucht hatte, eine Nachtschicht mit Kollegen zu tauschen, um diesen Abend frei haben zu können, meldete sich an dem betreffenden Termin wegen Rückenschmerzen krank.

Der Beamte schonte sich jedoch nicht, sondern besuchte an fraglichem Abend ein örtliches Oktoberfest bis etwa 2 Uhr morgens.

Der Polizist erklärte sich, indem er angab, dass er zwar weder liegen noch sitzen konnte, ihm stehen und gehen aber nahezu schmerzfrei möglich gewesen sei. Es stellte sich jedoch heraus, dass er zumindest sitzend in einem Pkw zu dem Fest gebracht worden ist.

Fraglich war hier demnach, ob es sich um ein Krankheitsbild handelte, welches zwingend der häuslichen Ruhe bedurfte.

Jeder Arbeitnehmer oder Beamter muss seine Dienstpflicht im Rahmen seiner Genesungspflicht schnellstmöglich wieder herstellen. Es ist folglich alles zu unterlassen, was den Genesungsprozess negativ beeinflussen, ihn also verhindern oder auch nur verzögern könnte. Es reicht aus, dass sein Verhalten dazu generell geeignet ist.

„Ein Beamter, der in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Fall krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen.“

Vorliegend gab der Polizeibeamte an, dass er zwar mittags nicht mehr laufen oder sich anderweitig bewegen konnte – der Arztbesuch am Nachmittag aber abends die erwähnte Verbesserung gebracht hatte, sodass ein Stehen und Gehen nahezu schmerzfrei möglich gewesen sei. Dennoch bejahte das Gericht vorliegend eine Pflichtverletzung, weil er mit seinem Verhalten abends eine Genesung zumindest gefährdet habe.


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