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Telearbeit: flexibler Job zu Hause am PC

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Schnelles Internet, Videokonferenzen und Datenverarbeitung in der Cloud, Telearbeit wird immer einfacher. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr bei Wind und Wetter gegebenenfalls weite Strecken auf sich nehmen, um ins Büro zu kommen. Stattdessen findet die Arbeit zu ggf. flexibleren Arbeitszeiten zu Hause vor dem PC statt. Nicht zuletzt kann dies der allseits geforderten besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen.

Telearbeit und Scheinselbstständigkeit

Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können Telearbeit verrichten. Bei der Einstufung als Selbstständiger besteht aber die erhebliche Gefahr einer Scheinselbstständigkeit. Schließlich ist jeder Telearbeiter weniger in den Betriebsablauf eingebunden als sonstige Arbeitnehmer, die tatsächlich innerhalb des Firmengebäudes tätig sind. Für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem werden die üblichen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb herangezogen.

Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Telearbeiter und seinem Arbeitgeber abgeschlossen, und erst später Telearbeit eingeführt worden, ist die Sache relativ klar. Es bleibt dann beim entsprechend sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Auch bei sogenannter alternierender Telearbeit, also wenn dauerhaft einige Tage zu Hause und an anderen Tagen vor Ort im Betrieb gearbeitet wird, ist meist von einer engen Abhängigkeit zum Betrieb und damit von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Allein die Aufnahme in Dispositions- und Raumbelegungspläne macht einen jedoch noch nicht zu einem Arbeitnehmer. Das jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Rundfunkmitarbeiters entschieden, der zur Herstellung seiner Beiträge auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen war (BAG v. 19.1.2000, 5 AZR 644/98).

Es bleibt also eine Frage des Einzelfalles, ob die Telearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit erbracht wird. Bei Unsicherheiten kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung Klarheit bringen.

Telearbeit und Mietrecht

Jenseits der arbeitsrechtlichen Besonderheiten wirft die Telearbeit auch mietrechtliche Fragen auf. Darf ich meine Mietwohnung so einfach zur Arbeitsstätte umfunktionieren? Eine Wohnung dient, wie der Name schon sagt, zum Wohnen. Erkennbare geschäftliche Aktivitäten des Mieters muss ein Vermieter daher grundsätzlich nicht dulden. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt im Falle eines selbstständigen Musiklehrers. Der darf die betroffene Wohnung nun nicht mehr für seinen, in diesem Fall gewerblichen Musikunterricht nutzen (BGH, Urteile v. 10.04.2013, Az.: VIII ZR 213/12).

Berufliche Tätigkeiten in einem häuslichen Arbeitszimmer, die nicht nach außen in Erscheinung treten, sollen nach Ansicht des BGH dagegen noch unter den Begriff des „Wohnens" fallen (BGH, Urteil v. 14.07.2009, Az.: VIII ZR 165/08). Telearbeiter haben regelmäßig keinen Kundenverkehr, sodass die Wohnung weder verstärkt abgenutzt, noch Nachbarn durch Lärm oder Ähnliches gestört werden. Jedenfalls in diesen Fällen, wenn die eigene Wohnung nicht überwiegend und nicht störend auch beruflich genutzt wird, sind Telearbeit und Mietrecht ohne weitere Probleme vereinbar.

Kosten für den Telearbeitsplatz

Wer die Kosten für den Telearbeitsplatz trägt, sollte am besten vorher geregelt werden. Meist stellt der Arbeitgeber Firmennotebook, Firmenhandy und Ähnliches zur Verfügung. Das ist sinnvoll, gerade auch im Hinblick auf den Datenschutz. In anderen Fällen können die vom Arbeitnehmer angeschafften Arbeitsmittel je nach Vereinbarung vom Arbeitgeber ersetzt oder zumindest als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.

Auch die Kosten für die Errichtung eines Telearbeitsplatzes sind als Werbungskosten abziehbar. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall alternierender Telearbeit. Der Kläger war hier wöchentlich 2 Tage im Betrieb seines Arbeitgebers und 3 Tage an seinem Telearbeitsplatz tätig. Dem BFH genügte dies für die Annahme, dass der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer lag und damit dessen Kosten als Werbungskosten abziehbar waren (BFH, Urteil v. 23.05.2006, Az.: VI R 21/03). Die laufenden Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Form von Miete, Heizung und Strom können gegebenenfalls anteilig geltend gemacht werden.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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