Wer behält die Ehewohnung?

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Wenn Ehepartner sich trennen, stellen sich viele praktische Fragen. Eine davon ist, wer bleibt eigentlich in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung. Hierzu gibt es keine festen Regeln, häufig sind ganz praktische Erwägungen ausschlaggebend. Dabei kommt es zum Beispiel darauf an, ob beide Ehepartner über eigenes Einkommen verfügen. Ein weiterer Faktor ist auch, bei wem die gemeinsamen Kinder verbleiben. Es ist meistens einfacher für eine Person eine kleine Wohnung zu finden, als für zwei oder drei. 

Hier gibt es verschiedene denkbare Möglichkeiten:

1. Kündigung der bisherigen Ehewohnung

a) beide Partner gemeinschaftlich

b) im Klageverfahren

2. die Ehepartner einigen sich, wer in der Wohnung bleibt

3. das Gericht weist einem der Ehepartner die Wohnung zu

1. Kündigung

Sollte keiner die gemeinsame Wohnung übernehmen, muss der Mietvertrag gekündigt werden. Hierbei sollte immer darauf geachtet werden, wer überhaupt Vertragspartner ist. Wenn beide Ehepartner im Mietvertrag stehen, muss der Mietvertrag auch von beiden gekündigt werden. Eine Kündigung von nur einem Ehepartner ist nicht ausreichend. Sollte es diesbezüglich Streit geben, muss schlimmstenfalls auf Zustimmung zur Kündigung geklagt werden. 

2. Einigung der Ehepartner, wer bleibt

Selbst wenn beide Ehepartner sich einig sind, wer die Wohnung übernehmen will, muss geklärt werden, wie es mit dem Mietvertrag weitergehen soll. 

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen der beiden Ehepartner aus dem Mietvertrag zu entlassen. Einige Vermieter stimmen jedoch zu, dass der Ehepartner auszieht und auch aus dem Mietvertrag ausscheidet. Für den Fall, dass ein Vermieter ein solches Vorgehen nicht unterstützt, gibt es im Familienrecht eine Besonderheit:

Nach § 1568 a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, als alleiniger Mieter in den Mietvertrag ein. Diese Regelung gilt sowohl für den Fall, dass beide Ehepartner zuvor Mieter waren als auch für den Fall, dass der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, zuvor alleiniger Mieter war. Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn die Scheidung rechtskräftig ist und dem Vermieter gegenüber eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist. Gleiches gilt auch, wenn eine rechtskräftige Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren vorliegt.

Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn eine Ehe vorliegt, für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt der § 1568 a BGB nicht. 

3. Wohnungszuweisung

Wenn die Ehepartner sich nicht einigen können und es zwingende Gründe gibt, warum einer der Ehepartner in der Wohnung bleiben muss/will, kann das Gericht aussprechen, wer die Wohnung übernehmen soll und künftig allein nutzen darf. 

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, kontaktieren Sie mich gerne. 


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