Wer „blau macht“, kann zur Kasse gebeten werden

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Ein Arbeitnehmer hatte 2009/2010 Fehlzeiten auf Grund von Krankheit von einigen Tagen bis zu fünf Wochen verursacht. Das gefiel dem Arbeitgeber natürlich nicht. Während er anfangs noch darüber hinweg sah, schaltete er, als ihm die Sache allmählich seltsam vorkam, den MDK ein. Die Krankenkasse lud den Mitarbeiter zu einer Untersuchung ein. Er kam nicht zu diesem Termin. Auch eine zweite Einladung, die durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde, ignorierte der Mann.

Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin einen Detektiv. Dieser ermittelte, dass der Arbeitnehmer im Laden seiner Frau aushalf, Einkäufe erledigte, den Wagen auslud etc. Gut und schön oder auch nicht – jetzt stellt sich die Frage, wer zahlt die Detektei? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu einen aktuellen Fall entschieden (26.9.2013, 8 AZR 1026/12) und die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer noch mal genau herausgearbeitet.

Natürlich wurde dem Mann fristlos gekündigt – zu Recht. Er beging schließlich Entgeltfortzahlungsbetrug.

Das BAG hatte aber zu entscheiden, wer die 1000,00 € für die Ermittlungsarbeit des Detektivs übernimmt. Maßgeblich ist hier § 619 a BGB in dem es heißt:

„Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.“

Das LAG hatte zu Lasten des Arbeitnehmers entschieden, da dieser sich – für den Detektiv augenscheinlich – genesungswidrig verhalten hatte. Das BAG hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das LAG.

Für den Kostenerstattungsanspruch ist es nicht nötig, dass der Detektiv einen Betrug aufdeckt. Der Arbeitgeber hat auch dann Anspruch, wenn Indizien zu Tage gefördert werden, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Das LAG hatte aber gelten lassen, dass der Detektiv Tatsachen herausfand, die ein genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers untermauern. Genesungswidrig kann sich aber nur jemand verhalten, der krank ist.

Nun wird das LAG zu klären haben, ob der Detektiv auch Tatschen herausgefunden hat, die als Indizien für die Verdachtskündigung wegen des dringenden Verdachts des Betruges zu Lasten des Arbeitgebers dienen konnten.

Man kann also feststellen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für einen Detektiv in Rechnung zu stellen. Er muss nur nachweisen, dass das Ermittlungsergebnis dazu führt, eine Kündigung wirksam auszusprechen.


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