Wer darf eigentlich an das Sparbuch – die Eltern oder deren Kinder?

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Familiensenat am Bundesgerichtshof hat am 17.7.2019 eine Entscheidung (XII ZB 425/18) verkündet, welche auch für das Bankrecht wichtig ist. Denn der BGH beschäftigt sich dabei mit der Frage, wer Kontoinhaber eines Sparbuches ist.

Der Hintergrund

Die Eltern der 1996 geborenen Tochter richteten 1997 für ihre damals einjähriges Kind ein Sparbuch ein, welches ausschließlich von den Eltern bespart wurde.

Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt € 17.300 von diesem Sparbuch ohne Rücksprache mit der Tochter oder deren Mutter ab. Diesen Betrag fordert die Tochter nunmehr von ihrem Vater zurück.

Im Eröffnungsantrag für das Sparbuch wurden Vater und Tochter als Kunde 1. und Kunde 2. geführt, wobei der Vater mit dem Zusatz „gesetzl. Vertreter/in“ unterschrieb. 

Geregelt war weiter, dass die gesetzlichen Vertreter bis zur Volljährigkeit der Tochter verfügungsberechtigt seien. Auch die Tochter sollte ohne Zustimmung der Eltern Verfügungen vornehmen dürfen. Die Tochter hatte vor ihrer Volljährigkeit aber nie Besitz an dem Sparbuch.

Wer oder wie wird man Kontoinhaber eines Sparbuches?

Der BGH prüfte zunächst die Frage, wer Kontoinhaber geworden sei. Kontoinhaber eines Sparbuches ist danach die Person, die „nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.“ 

Entscheidend sei also nicht, auf wessen Namen das Konto läuft, sondern wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber und Gläubiger der Bank werden sollte. Diese Frage ist durch Auslegung zu beantworten. Um diese Auslegung durchzuführen, sind nach dem BGH jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Kriterien für die Ermittlung des Kontoinhabers

Nach dem BGH sind relevante Umstände für die Ermittlung des Kontoinhabers:

  • die Namenseintragung im Sparbuch und im Eröffnungsantrag
  • die Besitzverhältnisse am Sparbuch
  • die Verfügungsbefugnis über das Konto
  • mit wessen Mitteln das Guthaben angespart werden soll
  • wann der eingetragenen Person die Existenz des Sparbuches mitgeteilt wird
  • ferner können spätere Verhaltensweisen der Beteiligten Rückschlüsse auf deren Willen bei Kontoeröffnung geben 

Der Besitz ist nur im Verhältnis Großeltern zum Enkelkind überaus relevant

Im Gegensatz zum Vorgericht, dem OLG Frankfurt, stellt der BGH nicht überwiegend auf den Besitz des Sparbuches ab und weist darauf hin, dass es nur im Verhältnis (kontoeröffnende) Großeltern und Enkel entscheidend sei, wenn die Großeltern das Sparbuch zwar auf den Namen des Enkels eröffneten, dieses dem Enkel aber nicht übergeben. 

In einem solchen Fall folgt daraus, dass sich die Großeltern bis zu ihrem Tode Verfügungen über das Sparbuch und Abhebungen vorbehalten und das Enkelkind davon vorerst ausschließen wollten.

Im Verhältnis Kind zu Eltern könne man aber dem Besitz der Eltern am Sparbuch keine ebenso starke Indizwirkung zukommen lassen. Insbesondere, wenn die Eltern auf den Namen des Kindes sparen würden, könne man daraus noch keine abschließende Vermögensübertragung sehen, da solche Mittel auch als Reserve für finanzielle Engpässe der Familie angesehen werden können. 

Der Besitz der Eltern am Sparbuch könne ferner auch nur Ausfluss der elterlichen Sorge sein, um den Verlust des Sparbuches, bzw. des Kontoguthabens zu verhindern. Allein aus dem Besitz des Sparbuches lässt sich daher im Eltern-Kind-Verhältnis nicht ermitteln, wer Kontoinhaber sein sollte. 

Es gebe im vom BGH aktuell entschiedenen Fall aber gewichtige Beweisanzeichen dafür, dass die Tochter gegenüber der Bank auch forderungsberechtigt war.

Für Ausgleichsansprüche kommt es auch auf das familienrechtliche Innenverhältnis an

Das Gericht stellt dann weiter auf das Innenverhältnis von Eltern und Kind ab und weist den Rechtsstreit zur Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück, da selbst wenn die Tochter Gläubigerin der Bank und Kontoinhaberin geworden wäre, einiges dafür spreche, dass sich die Eltern zumindest im Innenverhältnis die Verfügungsberechtigung bis zur Aushändigung des Sparbuches an die Tochter vorbehalten wollten.

Sparbücher haben in letzter Zeit immer wieder die Gerichte und Verbraucher beschäftigt

Seit Jahren kündigen Sparkassen und Banken langlaufende Sparverträge, um die attraktiven Zinsen nicht mehr zahlen zu müssen. Nicht immer sind die Kündigungen wirksam. 

Immer wieder finden auch Verbraucher alte Sparbücher und fragen sich, welche Ansprüche sie noch gegenüber der Bank oder Sparkasse haben. Problematisch ist auch oft die Anpassung von Zinsen. Dies geschieht immer wieder zum Nachteil der Verbraucher, sodass sie die Zinsen aus der Vergangenheit nachfordern können. 

Verbraucher sollten daher ihre Rechte bei Sparbüchern prüfen lassen, wenn sie das Gefühl haben, etwas ist bei Abhebungen, der Anpassung der Zinsen oder bei der Vertragsbeendigung nicht in Ordnung.

Fachanwalt Ulrich Husack von Juest+Oprecht Rechtsanwälte klärt für Sie gerne Fragen rund um das Sparbuch, sei es die Frage, wer über das Guthaben verfügen darf und ob Rückforderungsansprüche bei Abhebungen bestehen, welche Ansprüche Sie bei alten gefundenen Sparbüchern haben, ob die Bank laufende Sparverträge wirksam kündigen konnte und inwieweit die Bank oder Sparkasse die Zinsen für das Sparguthaben über die Jahre korrekt berechnet hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Husack

Beiträge zum Thema