Wer ist eigentlich pflichtteilsberechtigt?

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Geht es nach dem Tod um die Verteilung des Erbes, sind regelmäßig nicht nur die Erben zu berücksichtigen, sondern auch die Pflichtteilsberechtigten.

Wer aber ist pflichtteilsberechtigt? Und was bedeutet es, „pflichtteilsberechtigt“ zu sein?

Gesetzliche Erben erhalten einen Pflichtteil, wenn sie nicht Erben sind, beispielsweise durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind. Der Pflichtteil ist dabei ein Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben.

Pflichtteilsberechtigt können die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Ururenkel), aber auch die eigenen Eltern, wenn keine Abkömmlinge existieren, oder aber auch die Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner sein.

Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass einem Enkel nur dann der Pflichtteil zusteht, wenn das Kind selbst vorverstorben ist. Der Hintergrund ist, dass ein näherer Abkömmling, wie das Kind, einen entfernteren Abkömmling, wie einen Enkel, ausschließt.

Eltern sind immer nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge mehr leben und erben können.

Wichtig ist, dass entferntere Verwandte, wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten und Großeltern, nicht pflichtteilsberechtigt sind. Auch erhält der geschiedene Ehepartner keinen Pflichtteil. Dies gilt im Übrigen bereits dann, wenn die Scheidung bereits beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen.

Voraussetzung für den Pflichtteil ist wiederum, dass ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, durch den derjenige oder diejenige von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung schließen sich aus.

Klingt kompliziert? Ist es eigentlich nicht. Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen bei der Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter oder aber bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten.

Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Rechtsanwalt Jörg Schwede


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