Wer nur als Mitfahrer auf einem E-Scooter alkoholisiert steht, ...

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der begeht laut Landgericht Oldenburg eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, auch wenn er sich nur am Lenker festhält, da er auch dann ein Fahrzeug "führt"! 


Die Folge war, dass dem Mitfahrer der Führerschein wegen Trunkenheitsfahrt genommen wurde (fachlich: Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO)!


Im ersten Schritt wandte sich der Mitfahrer gegen den Entzug der Fahrerlaubnis mittels dem richtigen Rechtsmittel - der Beschwerde. Der Mitfahrer gab an, hinter dem eigentlichen Fahrer lediglich gestanden zu haben. Seine Hände hatte er jedoch ebenfalls am Lenker, um sich festzuhalten, nicht aber um zu lenken.


Diese Aussage - offensichtlich ohne anwaltliche Beratung abgegeben - führte zum Entzug der Fahrerlaubnis!


Das Landgericht Oldenburg bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis und geht nach erster summarischer Prüfung davon aus, dass der Mitfahrer ebenfalls nach § 316 StGB zu bestrafen ist. Denn er habe einen E-Scooter geführt, während er 1,2 Promille BAK hatte. Dies erfülle den Tatbestand des § 316 StGB. 


Aber er hat sich doch nur festgehalten?

Ja, aber beim Begriff des "Fahrzeugführens" kommt es nicht zwingend darauf an, ob man auch tatsächlich lenkt. Es kommt viel mehr darauf an, ob er Einfluss auf das Fahrverhalten des Scooters genommen hat. "Das Festhalten bedinge die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausübung des Gleichgewichts und auf die Ausübung von Lenkbewegungen.", so das Landgericht Oldenburg.


Der E-Scooter ist daher von beiden "geführt" worden! Der Beschluss somit nicht rechtswidrig.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-auf-e-scooter-14589904/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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