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Wer rechts überholt, lebt gefährlich

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer rechts abbiegen will, muss das durch Einordnen und Blinken deutlich machen. Wird diese Regel missachtet und passiert ein Unfall, müssen der Abbiegende als auch der rechts Überholende haften.

Dass man grundsätzlich nur links überholen darf, sollte eigentlich allen Verkehrsteilnehmern klar sein. Doch wenn der Vordermann vor einer Kreuzung langsamer wird, nutzen viele Fahrer die Möglichkeit, sich rechts „vorbeizuquetschen", auch wenn nicht klar ist, ob der langsamer werdende Fahrende tatsächlich abbiegen will, und wenn ja, in welche Richtung. Stoßen die beiden Fahrzeuge dann zusammen, weil der eine rechts überholt und der andere - ohne zu blinken - rechts abbiegt, stellt sich die Frage, wer für den Schaden geradestehen muss.

Unfall beim Abbiegevorgang

Ein Autofahrer wollte rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegen, setzte aber keinen Blinker und ordnete sich stattdessen - um weiter auszuholen - auf der linken Seite der Fahrbahn ein. Der Zweiradfahrer hinter ihm glaubte, dass der Autofahrer links abbiegen möchte und überholte rechts. Als der Autofahrer nach rechts lenkte, kollidierte er mit dem Kraftrad. Beide Parteien waren der Ansicht, keine Schuld am Unfall zu tragen. Daher verlangte der Zweiradfahrer gerichtlich von seinem Unfallgegner Schadensersatz.

Beide Unfallbeteiligte müssen haften

Das Landgericht (LG) Saarbrücken gab dem Zweiradfahrer größtenteils Recht und bejahte eine Haftung des Autofahrers in Höhe von 2/3. Er hat schließlich gegen § 9 V StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, als er rechts in die Grundstückseinfahrt abbiegen wollte, ohne dies durch Blinken, Verringerung der Geschwindigkeit sowie ordnungsgemäßes Einordnen anzuzeigen. Außerdem hat er die doppelte Rückschaupflicht verletzt. Denn er hätte sich durch einen erneuten Rückblick vergewissern müssen, dass die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verstanden haben, dass er nach rechts abbiegen möchte. So hätte der Autofahrer deren Gefährdung ausschließen können.

Aber auch der Kraftradfahrer musste zu 1/3 haften. Immerhin hat er gegen § 5 I StVO verstoßen, weil er einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt hat. Grundsätzlich darf man aber nur links überholen, es sei denn der Vordermann hat etwa durch Blinkersetzung und entsprechende Einordnung auf der Straße deutlich zu verstehen gegeben, dass er links abbiegen möchte. Das war vorliegend aber nicht der Fall, sodass der Zweiradfahrer nicht rechts hätte überholen dürfen. Damit war auch sein Verhalten für den Unfall ursächlich.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 18.01.2013, Az.: 13 S 158/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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