Wer seinen Jahresabschluss nicht (rechtzeitig) offenlegt, kann aktuell nicht abgemahnt werden!

  • 3 Minuten Lesezeit

Von Dr. Marc Laukemann

Geschäftsführer und Steuerberater aufgepasst: Wer seinen Jahresabschluss nicht (rechtzeitig) offenlegt, kann künftig abgemahnt werden!

Durch ein neues Urteil des LG Bonn besteht nun die Möglichkeit, Verstöße gegen die Publizitätspflicht wirksam zu sanktionieren.

Ausgangslage

Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. die GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die Nicht- oder verspätete Offenlegung hatte bisher lediglich geringe Bußgelder über bis zu 2.500,00 Euro zur Folge und war nicht sehr gefährlich.

Streitfall

Im Streitfall ging ein Haushaltsprodukte vertreibendes Unternehmen gegen einen Wettbewerber vor, deren Geschäftsführer früher bei der Klägerin angestellt war. Bereits im Juni 2016 hatte die Klägerin die Beklagte im Hinblick darauf abgemahnt, dass diese ihrer Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB für das Jahr 2014 nicht nachgekommen war.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Klägerin Klage vor dem LG Bonn mit dem Antrag, es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen veröffentlicht bzw. dort hinterlegt.

Das am Sitz der zentralen Hinterlegungsstelle zuständige LG Bonn hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Nichterfüllung der Publizitätspflicht einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG darstelle. Denn die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB zur Publizitätspflicht dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. Diesen Regelungen komme daher auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.

Folge

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte trägt nunmehr die Kosten der Abmahnung wie auch der Klage. Darüber hinaus droht dem Geschäftsführer der Beklagten für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt, ein noch zu bestimmendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Fazit

Wer künftig seinen Wettbewerbern, die sich vor der Offenlegung ihres Jahresabschlusses drücken, Beine machen will, kann dies jetzt über eine Abmahnung versuchen.

Eine einmal erzielte einstweilige Verfügung oder Unterlassungserklärung gilt grundsätzlich dauerhaft (!), das heißt, sie muss auch für alle zukünftigen Geschäftsjahre beachtet werden, sonst drohen Bußgelder im Wiederholungsfall Bußgelder bis 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft für den Geschäftsführer. Die Abmahnung ist damit das lange erhoffte, sehr scharfe Schwert zur Einhaltung der Transparenzpflicht.

Wer es künftig als Geschäftsführer zulässt, dass die von ihm vertretene Gesellschaft wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses abgemahnt oder mit Bußgeldern bedacht wird, begeht zugleich i.d.R. eine unentschuldbare Pflichtverletzung. Für die der Gesellschaft dann entstehenden Kosten kann er dann persönlich in Anspruch genommen werden.

Wer als Steuerberater mit der von seinem Mandanten in Auftrag gegebenen Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Registergericht in Verzug kommt, macht sich möglicherweise ebenfalls schadensersatzpflichtig.

Landgericht Bonn Beschl. v. 31.08.2016 – 1 O 205/16

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2016/1_O_205_16_Urteil_20160831.html

Zur Vertiefung „Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegungsverpflichtung“: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Ordnungsgeldverfahren/Fragen/FAQ_node.html

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Aktualisierung 01.05.2017: Das OLG Köln hat mit Berufungsurteil vom 28.4.2017 – 6 U 152/16 die vorstehend besprochene Entscheidung des LG Bonn vom 31.7.2016 – 1 O 205/16 wieder aufgehoben. Damit bleibt es bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die Publizitätspflicht durch das Bundesamt der Justiz. Die private Durchsetzung durch das schneidige Instrument der einstweiligen Verfügung besteht i.d.R. nicht mehr.

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