Wer seinen Pkw im Dunkeln im Halteverbot abstellt, haftet bei einem Unfall mit

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Kommt es bei Dunkelheit zu einem Zusammenstoß der Gestalt, dass ein Pkw gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug fährt, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält lediglich 75 % des entstandenen Schadens, hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Fahrbahnrand geparkt. Der Fahrer des anderen Pkw (Beklagter) stieß bei Dunkelheit mit seinem Auto ungebremst gegen die hintere linke Ecke des geparkten Pkw. Das geparkte Auto wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen einen dritten Pkw.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Unfall für den Beklagten nicht unvermeidbar gewesen ist. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Dabei erkennt das Oberlandesgericht zwar an, dass überwiegend der Verursachungsanteil des aktivfahrenden Pkw-Fahrers überwiegt. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß auch leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Pkws erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht dem Kläger aber nur anteiligen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Das Oberlandesgericht war nämlich der Ansicht, dass der Zusammenstoß mit ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn der Kläger sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender „es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links“ lenke.

Allerdings sah das Oberlandesgericht insgesamt die größere Verantwortung beim Fahrer des fahrenden Pkw und sprach lediglich 25 % Mitverschulden auf Seite des geparkten Fahrzeuges zu.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018, Az. 16 U 212/17)



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