Wer wurde in meinem Auto geblitzt? – anthropologische Gutachten und technische Fehler der Messung

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Fortschritte in der Messtechnik führen zunehmend zu verbesserten, immer zuverlässigen technischen Systemen. Vermehrt wird im Internet behauptet, ein Großteil der Messungen unterliegen überwiegend, z. B. zu drei Vierteln, technischen Fehlern und seien daher fehlerhaft. Tatsächlich ist es umgekehrt: Nur ausnahmsweise liegt ein technischer Fehler vor.

Ein mitunter im Einzelfall wirksames Mittel der Verteidigung ist es, dass der Mandant keine Angaben zur Fahrereigenschaft macht und einen Antrag auf Einholung ein anthropologischen Vergleichsgutachten stellt. Es gibt einige Amtsgerichte, die sich sehr schnell auf die Einholung des Gutachtens einlassen, andere dagegen nie.

Der Tatrichter muss in der Verhandlung die Identifizierung persönlich vornehmen. Eine „Identifizierung“ durch einen Polizeibeamten, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört wird, reicht nicht aus (OLG Jena zfs 1996, 395 – OLG Oldenburg zfs 1997, 37).

Einige Richter identifizieren die Beschuldigten selbst in der Verhandlung, indem Sie diesen auffordern, den Kopf zur Seite zu legen, zu drehen oder eine andere Bewegung zu machen und notieren sich einige Merkmale.

Das für die bayerischen Gerichte in Bußgeldsachen höchstrichterliche OLG Bamberg hat mit Beschluss v. 17.01.2017 – Az.: 3 Ss OWi 1630/16 – festgestellt:

„aa) Das AG kann entweder in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Lichtbild gemäß § 267 I 3 StPO i. V. m. § 71 I OWiG Bezug nehmen, sodass die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe wird (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5 und OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris]). Aufgrund dessen ist das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Messfoto vom Schärfegrad her und der Erkennbarkeit der einzelnen Körpermerkmale zur Identifizierung tauglich ist (BGHSt 41, 376). In diesem Fall sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des Fahrers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGH a. a. O.).“

Sollte das Gericht die Möglichkeit eines „Schiebetermins“ mit angekündigter Einspruchsrücknahme ablehnen, besteht zumindest die Möglichkeit, das Verfahren zu verzögern, um ein Fahrverbot in einen dem Mandanten günstigeren Zeitraum zu legen.

Der auf Fahrverbote und Bußgelder spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht hat innerhalb eines Jahres etwa 150 OWi-Verfahren an Amtsgerichten in Bayern und Baden-Württemberg persönlich vor Gericht vertreten. Neben den Rechtskenntnissen kommt es auch darauf an, den Richter oder die Richterin zu kennen, meint er. Dies ist zu beachten, bevor man einen Anwalt beauftragt, der nicht aus dem Bundesland des Tatorts stammt. Ein Absehen vom Fahrverbot ist in Bayern die absolute Ausnahme. Dennoch sind Freisprüche und Einstellungen im Termin möglich. Rechtsanwalt Christian Steffgen hat in Verhandlungen von Richtern gehört, dass sie bei dieser Verhandlung den ersten Freispruch in OWi-Sachen ausgesprochen haben oder dass dieser Fall zu einer der beiden im Jahr gehöre, in welchem von einem Fahrverbot abgesehen wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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