Wer zahlt wann und was im Krankheitsfall? Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach hat der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen.

Den Nachweis muss der Arbeitnehmer erbringen. In der Regel geschieht dies durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus EZFG entsteht bei neu eingegangenen Arbeitsverhältnissen jedoch erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer. In dieser Zeit bekommt der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse ein auf bis zu 70% gekürztes Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der aufrechterhaltene Vergütungsanspruch. Von den Bestimmungen des EFZG darf mit Ausnahme von tarifvertraglich bestimmten Bemessungsgrundlagen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Schwieriger ist die Beurteilung, soweit der Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hängt davon ab, ob die Krankheit auf derselben oder einer anderen Ursache beruht. Um dieselbe Krankheit handelt es sich nach dem EFZG wenn die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Krankheit darstellt. Dies ist der Fall, wenn die erste Erkrankung nicht ausgeheilt war und es zu einem Rückfall oder weiteren darauf basierenden Krankheitserscheinungen geführt hat.

Der Fortsetzungszusammenhang ein- und derselben Erkrankung wird jedoch unterbrochen soweit zwischen diesen Erkrankungen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt. Dies führt zu einem erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung von weiteren max. 6 Wochen. Kommt es beispielsweise ein Drittes Mal zur selben Erkrankung, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, soweit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sind. Ist der Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Ursachen wiederholt erkrankt hat er erneut einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig ist jedoch, dass die jeweils vorausgehende Erkrankung bei Beginn der nächsten beendet ist.

 


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