Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall

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Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall 

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung von Arbeitsentgeltsowie auch an gesetzlichen Feiertagen.

Im Krankheitsfall besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber nach dem EFZG für die Dauer von sechs Wochen (entspricht 42 Kalendertagen).

Anspruchsberechtigt sind nach den EFZG alle Arbeitnehmer und Auszubildende soweit das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht.

Bitte beachten Sie, dass in einem ggf. anwendbaren Tarifvertrag etwas anderes stehen kann.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung wird aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit berechnet. Der Arbeitnehmer wird also so gestellt, als wäre er nicht arbeitsunfähig geworden, sog. Lohnausfallprinzip.

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung besteht nach § 3 EFZG für die Dauer von bis zu sechs Wochen. 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, so hat der Arbeitnehmer darüber hinaus idR keinen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Sondern er hat nach Ablauf der sechs Wochen grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse, dieses beträgt nur 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts. Und wird längstens 78 Wochen bei derselben Erkrankung bezahlt. Hierbei werden die  6 Wochen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet. 

Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts, allerdings darf dies höchstens 90% des Nettoentgelt betragen.

Wird der Arbeitnehmer nach sechs Wochen erneut arbeitsunfähig, so erhält er nur dann Entgeltfortzahlung, wenn es sich um eine andere neue Krankheit handelt, dann besteht für diese erneute Arbeitsunfähigkeit und neue Erkrankung ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Anders ist es, soweit es sich um eine "Fortsetzungserkrankung" handelt.

Eine solche Fortsetzungserkrankung liegt dann vor, wenn die neue Erkrankung nur die Fortsetzung der vorherigen Erkrankung ist. Sie muss also eine Folge der vorherigen, nicht geheilten, Erkrankung sein, auch wenn die „neue“ ganz andere Krankheitssymptome aufweist. Als Folge muss der Arbeitgeber dann nur einmal sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit leisten.

Erst wenn ein Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig ist, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen, so § 3 I S. 2 Nr. 1 EFZG.

Bei derselben Krankheit beträgt dieser Zeitraum zwölf Monate.

Überlappen sich die Krankheiten, also ohne einen Tag Pause zwischen diesen, so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dies als Einheit des Versicherungsfalls anzusehen ist. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise einen Bandscheibenvorfall und bekommt nach der fünften Woche nun eine eitrige Angina die über weitere vier Wochen andauert, so ist der Arbeitnehmer zwar insgesamt neun Wochen arbeitsunfähig krank, er erhält aber nur für sechs Wochen die Entgeltfortzahlung, auch wenn es völlig verschiedene Krankheiten sind.

Das Bundesarbeitsgericht legt hier das Gesetz so aus, dass man die Entgeltfortzahlung nur für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit erhält und nicht für sechs Wochen Krankheit. Im Streitfall hat zwar der Arbeitgeber das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen und zu beweisen, allerdings kann er erleichternd verlangen, dass der Arbeitnehmer darlegt, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer Fortsetzungserkrankung beruht. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer hier dann seinen Arzt um ein Attest bitten müssen, im Streitfall ist hier der Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Zu beachten ist hierbei auch, dass grundsätzlich nicht jede Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. So ist der feststellende Arzt gehalten, die beim Arbeitnehmer aufgefundene Erkrankung mit der vom Arbeitnehmer verschuldeten Tätigkeit beim Arbeitgeber abzugleichen, dann über eine Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden. So ist beispielsweise bei einem Tennisarm eine Diktier-Tätigkeit im Sekretariat, bei der der Arm nämlich gar nicht bewegt werden muss, oft doch möglich. Der Arzt ist eigentlich gehalten, hier eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen und einen anderweitigen Einsatz zu empfehlen, falls dies beim Arbeitgeber möglich ist.

Vorsicht ist auch geboten bei der Bitte um Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verlängerung dieser, obwohl keine richtige Erkrankung vorliegt, etwa weil man in den Urlaub fahren möchte.

Denn in einem Gerichtsprozess über eine Arbeitsunfähigkeit wird der Arbeitnehmer nicht umhinkommen, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Auch kann sich der Arzt unter Umständen selbst schadensersatzpflichtig machen, wenn hier nämlich festgestellt wird, dass er die Arbeitsunfähigkeit gemäß den bestehenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nicht ordnungsgemäß - also auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer zu verrichten Tätigkeit- überprüft und festgestellt hat.

Bei der Arbeitsunfähigkeit und der hiermit verbundenen Entgeltfortzahlung tun sich immer häufiger Probleme für Arbeitgeber und Arbeitnehmer  auf.

Für Fragen zu dem Thema Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit stehen wir ihnen zur Beratung und auch arbeitsvertraglichen Gestaltung gerne zur Verfügung.


Mit besten Grüßen

Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski

Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Steuerrecht, Mediatorin (zertifiziert)






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