Werbung per E-Mail: Double-Opt-In-Verfahren zulässig?

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1. Den Versender von Werbung per E-Mail trifft die Beweislast, dass die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adresse ihre Einwilligung hierfür erteilt haben. 

2. Die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens verschickte Bestätigungs-E-Mail stellt keine Werbung dar.

vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2016 – Az.: 15 U 64/15

Werbung durch Newsletter

Viele Unternehmen nutzen heutzutage den Newsletter, um für neue Produkte oder Dienstleistungen zu werben. Der Vorteil des Newsletters liegt auf der Hand: Zum einen erreicht die Werbung zielgerichtet den Adressatenstamm, zum anderen gelangt die digitale Werbung nur in die Postfächer solcher (potenziellen) Kunden, die durch vorherige Einwilligung auch tatsächlich Interesse am Unternehmen signalisiert haben. 

Seitenbetreiber und Händler müssen indes einige Regeln hierbei einhalten, bevor sie Newsletter verschicken dürfen. Maßgeblich ist hierbei das sog. Double-Opt-In-Verfahren. Zunächst müssen sich hierbei Interessierte aus eigenem Antrieb mit ihrer E-Mail-Adresse in eine Bestellerliste eintragen. Im zweiten Schritt wird dann an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail versendet, in der durch Klicken auf einen eingefügten Link zur erneuten Bestätigung der Newsletter-Bestellung aufgefordert wird. Diese Bestätigungs-E-Mail soll verhindern, dass Dritte einfach die Newsletter auf andere Personen anmelden. 

Bestätigungs-E-Mail als Werbung?

In der neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es zuletzt um die Frage, ob diese Bestätigungs-E-Mail bereits Werbung darstellt. Eine derartige Werbung ist dann unzulässig, wenn der Empfänger den Newsletter gar nicht bestellt hat. Vor einigen Jahren hatte diesbezüglich das OLG München bereits entschieden, dass die Bestätigungs-E-Mail bereits Werbung darstellt und daher unzulässig sei. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Werbende bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post darzulegen und zu beweisen, dass zum Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag. 

Demnach befand das OLG München das Double-Opt-In-Verfahren als unzulässig. 

Dem stellte sich das OLG Düsseldorf nun mit der bezeichneten Entscheidung ausdrücklich entgegen. Die Bestätigungs-E-Mail sei insofern keine unzulässige Werbezusendung, als dass es inhaltlich nur um die Bestätigung der Newsletter-Bestellung gehe. Die E-Mail sei dabei gerade noch nicht Leistungsvermarktung. Entscheidend ist insoweit, dass die Bestätigungs-E-Mail tatsächlich keine Werbung enthält. 

Hilfe für Unternehmen

Hiernach kann festgehalten werden, dass das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich dann zulässig ist, wenn die hierfür notwendige Bestätigungs-E-Mail keinerlei Art von Werbung enthält. Insofern ist zu raten und zu beachten, dass die Bestätigungs-E-Mail außer dem notwendigen Link zur Bestätigung durch den Adressaten keinerlei (auch nicht beiläufige Banner) Werbung enthalten darf. 

Rechtsanwalt Marc E. Evers



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