Neue Entscheidung des BGH – Werbeanrufe ohne ausdrückliche Zustimmung - Double Opt In

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Bereits seit längerer Zeit ist geregelt, dass Verbraucher nicht ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung angerufen werden dürfen. Trotzdem klingelt immer wieder das Telefon - der nächste Werbeanruf.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) erneut mit solchen Werbeanrufen zu beschäftigen. Und zwar haben Telefonmarketingunternehmen versucht, die Zustimmung des Angerufenen mit einem sog. „Double-Opt-In” - Verfahren zu belegen.

Bei einem solchen „Double-Opt-In” - Verfahren erhalten die Marketing - Unternehmen z. B. über Online - Gewinnspielteilnahmen das Einverständnis mit einem Werbeanruf. Auf dem Teilnahmeformular wird durch Ankreuzen eines Feldes das Einverständnis mit einem Werbeanruf erklärt. Im Weiteren wird dann bei diesem Verfahren über eine E-Mail der Hinweis auf das Gewinnspiel verschickt. Der Erhalt dieser Mail wird dann mit einem Anklicken eines Links bestätigt.

In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte eine gesetzliche Krankenkasse dieses „Double-Opt-In” - Verfahren angewandt - zu Unrecht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass das gewählte Verfahren nicht geeignet sei, die Zustimmung des Betroffenen wirklich nachzuweisen. So wiesen die Richter darauf hin, dass nicht nachzuvollziehen ist, ob die Bestätigung durch Anklicken der Verlinkung wirklich von dem Anschlussinhaber stammt. Gesetzlich ist aber eine ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen verlangt und genau diese kann auch über das „Double-Opt-In” - Verfahren nicht nachgewiesen werden.

Jörg Schwede, Rechtsanwalt


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