Werkvertragsrecht: Polsterarbeiten an Sitzflächen in Sportsbar nur mit Watteschicht mangelfrei

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Das Landgericht Paderborn hat aktuell entschieden, dass eine Bepolsterung von Sitzflächen in einer Sportsbar mangelhaft ist, wenn diese ohne Diolenwatte erfolgt. Der Werklohn wird ungeachtet einer Abnahme gemäß § 641 Abs. 2 Nr. 1 BGB spätestens dann fällig, wenn der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Führt der Werkunternehmer eine Nachbesserung durch, hat er gegen seinen Auftraggeber mangels werkvertraglicher Vereinbarung keinen gesonderten werkvertraglichen Vergütungsanspruch. Verzugsschäden beim Endkunden, die beim Werkunternehmer geltend gemacht werden sollen, muss der Auftraggeber beweisen. (LG Paderborn Urteil vom 07.09.2017, 3 O 463/16)

Die Parteien streiten über einen Werklohnanspruch. Der Auftraggeber rechnet mit eigenen Schadenspositionen, die ihm wegen des mangelhaften Werks entstanden sind, auf. Zudem verlangt er Erstattung einer Zahlung, die er wegen Verzug an seinen Kunden entrichtet hat.

Nach Überzeugung der Kammer des LG Paderborn steht fest, dass die Bepolsterung der Sitzflächen ohne Diolenwatte eine mangelhafte Art der Ausführung darstellt. Im Rahmen einer sach- und fachgerechten Bepolsterung sei es unerlässlich, „zwischen den Bezug und den Schaumstoff eine Lage Diolenwatte einzubetten, da anderenfalls die enorme Reibung zwischen Bezug und Schaumstoff zu einer Verkürzung der Lebensdauer des Sitzpolsters führe“, heißt es. Dazu habe der Polsterer auch eine Hinweispflicht.

Das LG Paderborn stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Auftraggeber durch den Werkvertrag zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, soweit die Vergütung fällig ist. Diese wird nach § 641 Abs. 1 BGB durch die Abnahme des Werkes begründet. Ob dies so vorliegt, lässt die Kammer offen. Ungeachtet einer solchen Abnahme wird gem. § 641 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Werklohn für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, spätestens dann fällig, wenn der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Der Werklohnanspruch kann allerdings durch Aufrechnung des Bestellers erlöschen, wenn er eigene Schadensersatzansprüche gegen den Werkunternehmer wegen mangelhafter Werkleistung nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB geltend macht. Dabei muss der Besteller nicht zwingend das Wort „Aufrechnung“ gebrauchen.

Das Werk ist nach § 633 Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist diese nicht vereinbart, reicht es aus, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Zudem verspricht der Unternehmer üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sodass, wenn die Werkleistung diesen Regeln nicht entspricht, regelmäßig ein Werkmangel wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 bs. 2 S.1 BGB vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, VII ZR 134/12).

Wenn der Besteller weitergehenden Verzugsschaden geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der vom Endkunden (Dritten) vorgenommene Abzug nicht oder allenfalls geringfügig vorgenommen worden wäre, wenn die Sitzpolster zeit- und ordnungsgemäß geliefert worden wären.

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, unter welchen engen Voraussetzungen werkvertragliche Vergütungsansprüche des Werkunternehmers, aber auch etwaige Gegenansprüche des Bestellers bzw. Auftraggebers aus dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Werks bestehen und insbesondere dann, wenn Dritte involviert sind, ausgeurteilt werden. Raumausstatter, Polsterer und verwandte Handwerksberufe sollten diese Vorgaben und insbesondere eigene Hinweispflichten zur fachgerechten und sachgerechten Ausführung ihrer Arbeiten beachten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn


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