Weshalb kann ein Testament zugunsten eines Pflegeheims nichtig sein?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Testierfreiheit

Grundsätzlich kennt das deutsche Erbrecht die Testierfreiheit, wonach jeder Erblasser frei darüber entscheiden kann, wie er seinen Nachlass verteilen will. Der Erblasser kann als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, wen er will. Erben können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen. Von diesen Grundsätzen gibt es jedoch auch Ausnahmen.

Eine Ausnahme der Testierfreiheit stellen § 14 I HeimG (Heimgesetz), sowie die dieser Vorschrift entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dar, in Bayern ist dies Art. 8 I PflegeWogG (Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs-und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung – Pflege-und Wohnqualitätsgesetz).

2. Regelung des § 14 HeimG (und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften)

Nach diesen Vorschriften dürfen sich die Träger der Heime und auch die Mitarbeiter eines Heimes, von Heimbewohnern weder Geld noch geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lassen, die über das vereinbarte Entgelt (Heimkosten) hinausgehen. Ausgenommen sind hiervon geringwertige Geschenke.

Mit § 14 HeimG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften will der Gesetzgeber dem hohen Risiko vorbeugen, dass ein Heimbewohner ein Testament errichtet, dessen Inhalt nicht auf seinem freien Willensentschluss beruht. Das in diesen Vorschriften beinhaltete Verbot gilt nicht nur für Zuwendungen zu Lebzeiten des Heimbewohners, sondern insbesondere auch für in Testamenten/Erbverträgen enthaltene Zuwendungen. Ob der Heimbewohner die Zuwendung in Form eines Vermächtnisses kleidet oder den Heimträger oder einen Heimmitarbeiter als Erben einsetzt ist hierbei belanglos.

3. Nichtigkeit gem. § 134 BGB

Nach der Rechtsprechung stellt § 14 HeimG ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB dar, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Verstößt der Inhalt eines Testaments/Erbvertrages gegen diese Normen, hat dies die Nichtigkeit, also Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge.

4. Keine Nichtigkeit gem. § 134 BGB

Werden das Heim oder seine Mitarbeiter in der letztwilligen Verfügung bedacht, ist das Testament/der Erbvertrag dann nicht nichtig, also wirksam, wenn der Träger des Heims bzw. die Heimmitarbeiter erst nach dem Tode des Erblassers davon erfahren, dass sie Erbe oder Vermächtnisnehmer sind.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, wissen Heimbetreiber oder Mitarbeiter zu Lebzeiten des Erblassers davon, dass der Erblasser ihnen ein Erbe oder ein Vermächtnis ausgesetzt hat, hat dies die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge.

Damit soll sichergestellt werden, dass zu ihren Lebzeiten alle Heimbewohner gleich behandelt werden und sich nicht ein Heimbewohner Vorteile in seiner Behandlung „erkaufen“ kann, indem er zu seinen Lebzeiten mit Wissen des Heimbetreibers und/oder seiner Heimmitarbeiter eine entsprechende letztwillige Verfügung errichtet.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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