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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.

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Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren eine Vielzahl von Fällen bzgl. wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. (im Folgenden Verband bayerischer Kfz-Innungen). Der Verband bayerischer Kfz-Innungen wurde im Jahr 2018 von allen bayerischer Kfz-Innungen gegründet.


Der Verband ist zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8 UWG eingetragen und daher im Sinne des UWG auch anspruchsberechtigt.


So habe der Verband davon Kenntnis erlangt, dass die angeschriebene Person in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote unter derselben Telefonnummer offeriert habe. Regelmäßig werden auszugsweise Ausdrucke von Fahrzeugangeboten beigefügt.


Aufgrund dessen sei angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht mehr ein privates Handeln gegeben. So agiere die angeschriebene Person vielmehr als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Dadurch habe sie pflichtwidrig unterlassen, auf die Gewerblichkeit der Angebote dadurch hinzuweisen. Aufgrund dessen lägen Verstöße gegen verschiedene Vorschriften des UWG vor.


Hintergrund hierfür ist, dass durch das private Anbieten der Eindruck erweckt wurde, die angeschriebene Person sei selbst Verbraucher, obwohl diese nach objektiven Kriterien als gewerbliche Verkäufer einzustufen sei. So könnten bspw. als private Person Gewährleitungsrechte ausgeschlossen werden, was gewerblichen Händlern grundsätzlich nicht möglich ist.


Die Wiederholungsgefahr dieses Handelns könne nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer erheblichen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt werden. Ein Vorschlag für eine solche Formulierung liegt dem Schreiben bei.


Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden regelmäßig der Ersatz der Kosten der Abmahnung in Höhe von 296,31 € gefordert. Eine entsprechende Rechnung liegt ebenfalls bei.


Sollte die Unterlassungserklärung innerhalb der geforderten Frist nicht bei der Gegenseite eingehen, so werden ohne weitere Vorankündigung weitere rechtliche Schritte eingeleitet.


Haben auch Sie eine Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen erhalten?


Sollte auch Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Beratung eines fachkundigen Anwalts aufsuchen. Hierbei sollten Sie sich insbesondere nicht von dem zunächst „kleinen“ Kostenersatz in Höhe von 296,00 € täuschen lassen.


Aus Erfahrung wissen wir, dass sich unsere Mandanten in der Regel nicht darüber bewusst sind, welche Verpflichtung Sie mit Abgabe der Unterlassungserklärung eingehen.


So haben wir es häufiger bemerkt, dass abgemahnte Personen zunächst ohne anwaltliche Hilfe versucht haben, den Fall selbst zu lösen. So kam es in der Folge nicht selten zu hohen Vertragsstafenforderungen der Gegenseite aufgrund von Verstößen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.


Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit in einer Vielzahl von Fällen gegen den Verband bayerischer Kfz-Innungen. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen, bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.


Gerne können Sie uns die Abmahnung per E-Mail an unsere Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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