Wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach §§ 3, 4 UWG wegen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

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Häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG sind Verstöße gegen die Bestimmungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Betroffen sind häufig auch Onlinehändler und zwar wegen unterlassener oder unzureichender Angaben zur Material- und Faserzusammensetzung in der Artikelbeschreibung.

Aktueller Bezug: Bezüglich solcher Waren, die noch vor dem 08.05.2012 in Verkehr gebracht worden sind und in ihrer Etikettierung nicht den Vorschriften der EU-Textilkennzeichnungsverordnung entsprechen, endet die dem Abverkauf dienende Aufbrauchfrist am 09.11.2014.

Zum Hintergrund

Seit 07.11. 2011 bzw. seit Ablauf der „Übergangsfrist“ am 08.05.2012 gelten in der EU gemäß der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 (EU-Textilkennzeichnungsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen einheitliche Vorschriften für die Kennzeichnung von Textilien bei der Herstellung, dem Import und dem Handel mit Textilien. Die Verordnung enthält zahlreiche Pflichten zur Angabe der Material- und Faserzusammensetzung, die auch für nicht-textile Produkte tierischen Ursprungs gelten können. Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dabei dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein. Ein Etikett muss fest angebracht sein. Die Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung ist nicht nur an der Ware selbst anzubringen (mittels Etikett), sondern auch beim Onlineverkauf der Waren für den Käufer vor dem Kauf gut sichtbar in der Produktbeschreibung aufzuführen.

Die Textilkennzeichnungsverordnung ist unter anderem dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer und Verbraucher zu regeln. Sie gilt für jeden, der Textilprodukte auf dem Unionsmarkt, also innerhalb der EU, „bereitstellt“. Die Kennzeichnungspflicht trifft neben Herstellern und Importeuren auch die Händler inklusive der Versand- und Onlinehändler. Wenn beispielsweise im Rahmen eines Onlineangebots von Textilien oder Bekleidung in der Artikelbeschreibung nicht die notwendigen Angaben nach der EU-Textilkennzeichnungsverordnung gemacht werden, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG dar und es drohen rechtliche Konsequenzen bzw. eine Abmahnung.

Aufbrauchfrist endet am 9.11.2014

Bis zum 8.5.2012 in den Verkehr gebrachte Waren, die in der Etikettierung die Vorgaben der neuen Richtlinie noch nicht erfüllen, dürfen gemäß der in Art. 26 geregelten Aufbrauchfrist noch bis zum 09.11.2014 auf dem Markt angeboten werden, um den Abverkauf zu gewährleisten. Danach drohen Abmahnungen.

Wem droht eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung? Worin liegt der konkrete Wettbewerbsverstoß?

Insbesondere Onlinehändlern, die die zahlreichen gesetzlichen Vorgaben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung im Rahmen ihrer Angebote nicht einhalten, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit nicht unerheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen. Betroffen ist der gesamte Internethandel, also insbesondere Betreiber von Webshops, Internetshops, Onlineshops, Ebay-Shops und Amazon-Shop-Betreiber.

Wegen des Auslaufens der Aufbrauchfrist drohen ab 09.11.2014 auch Abmahnungen in Bezug auf Waren, die noch vor Inkrafttreten der EU-Textilkennzeichnungsverordnung in Verkehr gebracht worden sind und deren Etikettierung nicht den Vorgaben der Richtlinie entspricht.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung erhalten? Wir helfen gerne weiter!

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls die Ihnen im Abmahnschreiben gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen oder ungeprüft Erklärungen gegenüber der Gegenseite abgeben. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten aus der EU-Textilkennzeichnungsverordnung stellen sog. Wettbewerbsverstöße dar, d. h. das beanstandete Verhalten ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbsrecht (UWG) unlauter bzw. wettbewerbswidrig. Die Streitwerte und die damit verbundenen Kosten, die in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten auf Sie zukommen können, wenn Sie sich „falsch“ verhalten, sind nicht zu unterschätzen. Die zuständigen Gerichte erkennen teilweise bereits bei einfachen Wettbewerbsverstößen hohe Streitwerte an.

Die Frage, ob eine Abmahnung im Einzelfall begründet ist, kann nur individuell und nach rechtlicher Überprüfung des konkret beanstandeten Verhaltens beantwortet werden. Daher empfehlen wir Ihnen unverzüglich, den Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts einzuholen bzw. sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir können die Wirksamkeit bzw. Berechtigung der Abmahnung überprüfen und Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien aufzeigen und die Erfolgsaussichten bewerten, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen. Hierdurch können rechtliche Nachteile vermieden und Folgekosten gesenkt werden.

Wir sind mit der Rechtsmaterie vertraut und helfen Ihnen gerne weiter - zögern Sie nicht, uns anzurufen.

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