Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: RA Daniel Sebastian im Auftrag der RBC GmbH Leuchten-shop24.com

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Aktuell liegt mir eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der RBC GmbH – Leuchten-shop24.com (Geschäftsführer ist Christoph Reinke) vor, in welcher dem Onlinehändler vorgeworfen wird, gegenüber Verbrauchern

  • Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorzuhalten
  • Kein Muster-Widerrufsformular vorzuhalten

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian dürfte vielen durch seine zahlreichen urheberrechtlichen Abmahnungen im Bereich Filesharing bekannt sein.

Was ist zu tun?

Ich rate den Betroffenen dringend davon ab vorschnell zu reagieren.

Es gilt:

1. Nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung abzugeben

Wenn Sie eine solche, womöglich noch aus dem Internet heruntergeladene Unterlassungserklärung unterschreiben, riskieren Sie die nächsten 30 Jahre von Herrn Reinke und dessen Anwalt auf das genaueste beobachtet zu werden: Denn nur ein weiterer – auch versehentlicher – Verstoß gegen die Erklärung, spült Herrn Reinke bzw. dessen Gesellschaft mehrere Tausend Euro in die Tasche – als Vertragsstrafe.

2. Kein „Deal“ mit Rechtsanwalt Sebastian

Wenn Sie erwägen, eine Gegenabmahnung zu machen oder eine solche anzukündigen, bieten Sie niemals an, auf Unterlassungsansprüche Ihrerseits verzichten zu wollen, wenn auch Herr Sebastian den Anspruch Ihnen gegenüber nicht weiterverfolgt.

Denn: Friedliebende Onlinehändler werden beim LG Bochum und OLG Hamm nicht geschätzt! Wer im Wettbewerb steht und ankündigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend machen zu wollen, hat nach Ansicht dieser Gerichte sein Abmahnrecht verwirkt.

3. Schließen Sie sich mit anderen Abgemahnten zusammen!

Ich halte wir es jetzt für besonders wichtig, dass möglichst jeder Abgemahnte seinen Fall entweder öffentlich macht oder aber ihn den anderen Betroffenen mitteilt, damit Art und Umfang der Abmahnungen ggfs. auch vor Gericht bewiesen werden können. Hieran scheitert oft der Einwand des Rechtsmissbrauchs, so dass hier möglichst alle – im eigenen Interesse – an einem gemeinsamen Strang ziehen sollten.

Wenn es also den Abgemahnten gelingt, eine hohe Zahl von Abmahnungen in kurzer Zeit (sogenannte „Massenabmahnung“) zu beweisen, ist dies ein wichtiges Argument für Rechtsmissbrauch.

In Fällen, in welchen genügend Informationen zum Abmahner zusammengetragen werden konnten, war es uns in den meisten Fällen möglich, die Gerichte davon überzeugen, dass sachfremde Motive der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zugrunde lagen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie mich!

Ich berate Sie bundesweit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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