Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Impressumsangabe

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Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mahnt derzeit Unternehmen ab, die bei der Werbung in Printmedien unvollständige Impressumsangaben im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gemacht haben. Oft sind hiervon Reiseanbieter betroffen, die in der Printwerbung unter Angabe der Preise der von Ihnen angebotenen Reisen werben, sodass ein Verbraucher sich direkt ein Bild von dem Angebot machen und deshalb bereits aufgrund der Printwerbung den Entschluss fassen kann, ob er eine Reise buchen möchte oder nicht.

Die Problematik ist allerdings nicht auf die Reisebranche beschränkt. Jedes Unternehmen, das in der Werbung sein Produkt und dessen Preis so konkret benennt, dass der angesprochene Verbraucher alleine aufgrund der Werbung einen Kaufentschluss treffen kann, sollte darauf achten, hierbei auch seine vollständige Identität und Anschrift anzugeben. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung insbesondere auch die Gesellschaftsform. Eine UG beispielsweise kann also alleine deswegen abgemahnt werden, weil sie bei der Werbung zwar ihre Adresse angibt, aber der Zusatz „UG“ vergessen wird.

Auf Abmahnungen dieser Art sollte man auf jeden Fall reagieren. Zwar ist der vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. geforderte Betrag recht gering, doch ist es mit dessen Zahlung noch nicht getan. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche bei einem in vergleichbaren Fällen angesetzten Streitwert von 20.000 EUR schnell zu Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehreren tausend Euro führt.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich natürlich auch, seine Werbung von Fachleuten überprüfen zu lassen, bevor sie in den Druck geht.

In allen Fragen rund um dieses Thema wenden Sie sich gerne an uns. Als auf das Wettbewerbsrecht fokussierte Kanzlei stehen wir Ihnen sowohl bei einer Abmahnung als auch bei der Überprüfung Ihrer Werbeanzeigen kompetent zur Seite.


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