Wohngebäudeversicherung – sind Schäden durch Starkregen in der Elementarschadenversicherung gedeckt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Schreckensszenario eines jeden Haus- und Wohnungsbesitzers ist, dass der Keller unter Wasser steht oder Wohnräume überflutet werden. Denn dadurch können besonders kostenintensive Schäden angerichtet werden, die nicht immer von einer Versicherung übernommen werden. 

Beispielsweise liegt ein versicherter Rückstau nur dann vor, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf wies das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 18.05.2018 ( Az: 6 U 162/17) hin.

Sachverhalt vor dem Kammergericht (KG) Berlin

In dem zu entscheidenden Fall vor dem KG Berlin schaffte es das aufgrund anhaltenden Starkregens „randvolle“ Balkonentwässerungssystem nicht, die neu hinzukommenden Regenwassermengen aufzunehmen und schnell genug abzuleiten. Deshalb staute sich Wasser auf dem Balkon, bis es über die Balkontürschwelle in die Wohnung der Versicherungsnehmerin lief. 

Von dort aus drang das Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Die Versicherungsnehmerin berief sich auf einen Rückstauschaden und verlangte Schadensersatz von ihrem Wohngebäudeversicherer.

Die rechtliche Würdigung des KG Berlin

Das KG Berlin entschied, dass ein derartiges „Anstauen” von Wasser (infolge außergewöhnlichen Starkregens) keinen „Rückstau” i. S. d. Wohngebäudeversicherungsbedingungen darstellt. Es fehlt an der Voraussetzung des bestimmungswidrigen Austritts von Regenwasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes. Wasser kann nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten ist, so das Gericht. 

Hier konnte das Niederschlagswasser nicht mehr in das Balkonentwässerungssystem eintreten. Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut des § 4 Wgeb nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v.26. 4. 2017, Az: 20 U 23/17).

Diese Wertung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 4 VGB. Denn die Elementarschadenversicherung dient zwar dem Schutz vor Schäden, die durch die „Elemente” wie etwa Witterungsniederschläge verursacht werden. Dies heißt aber nicht, dass damit alle Gebäudeschäden, die durch Witterungsniederschläge verursacht werden, automatisch versichert sein müssten (vgl. auch hierzu OLG Hamm). Vielmehr sind nur bestimmte, in den Versicherungsbedingungen genau definierte Schäden, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden, gedeckt.

Hinweis und Fazit

Bei der Frage, ob ein versicherter Elementarschaden vorliegt, bedarf es also stets der Prüfung des Einzelfalls und einem Blick in die Versicherungsbedingungen.

Damit liegt kein versicherter Rückstauschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung bei angestautem Wasser infolge Starkregens vor. Das Ereignis war nicht versichert. Konsequenterweise musste der Wohngebäudeversicherer für die Schadenersatzkosten nicht aufkommen. Damit bestätigt das Kammergericht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2017 (Az: 20 U 23/17).

Die Frage, ob es sich in einem konkreten Fall tatsächlich um ein versichertes Ereignis handelt, ist bisweilen also nicht einfach zu beantworten. Die Elementarversicherung bietet jedenfalls keinen Schutz gegen alle Schäden durch Starkregen.

Aus diesem Grunde sollten frühzeitig versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht hinzugezogen werden, damit der Versicherte frühzeitig über die Risiken derartiger Verfahren aufgeklärt wird und entsprechende anwaltliche Hinweise bekommt. Versicherungsprozesse sich äußerst kostspielig. Wir auch dieser Fall zeigt, enden Versicherungsprozesse meist erst in der zweiten Instanz. 

Damit werden de facto zwei Prozesse geführt, die von demjenigen bezahlt werden müssen, wer den Anspruch auf Leistungen geltend macht. Das ist meist der Versicherungsnehmer / Versicherte.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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