Wichtige arbeitsrechtliche Corona-Entscheidungen

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Eine Kündigung wegen einer Coronatest-Verweigerung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte sich geweigert, vom Arbeitgeber bereitgestellte Coronatests durchzuführen. Das ist kein Kündigungsgrund!

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie, d. h., die Corona-Pandemie ist ein Fall „höherer Gewalt" und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen.

Ein Arbeitnehmer hatte einen Wunsch auf Maskenpause. Der Arbeitgeber darf diesen Arbeitnehmer dann versetzen, da dieser regelmäßige Maskenpausen verlangt hat, dies an seinem vorherigen Arbeitsplatz aber nicht möglich war.

Ein Arbeitnehmer hustete einen anderen Arbeitnehmer an, obwohl der Arbeitgeber vorher Maßnahmen zur Einhaltung von Hygienevorschriften angeordnet hatte. Dieser Anhuster kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitnehmer deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit ist, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Da genügt eine Abmahnung nicht.

Die Kündigung wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne eines Arbeitnehmers ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig unwirksam.

Im vorliegenden Fall war die schriftliche behördliche Bestätigung der Quarantäne verspätet von der Behörde eingegangen, der Arbeitgeber hat die Quarantäne bezweifelt und zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Damit ist aber der Arbeitnehmer einer Drucksituation ausgesetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn es diesem - belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen. Dies vor allem dann, wenn im Betrieb die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können. Der Betriebsrat wird nämlich unzulässig behindert, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied abmahnt oder dessen Gehalt gekürzt, weil er sich in seiner Privatwohnung aufgehalten hat.

Ein ärztliches Attest, das nicht aussagekräftig ist, begründet keine Rechtfertigung des Arbeitnehmers, Anordnungen des Arbeitgebers zu verweigern. Der Arbeitnehmer hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, um den Mund-Nasen-Schutz zu verweigern, das ärztliche Attest war aber wenig aussagekräftig, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer den Mund-Nasen-Schutz nicht tragen konnte.

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion.

Ein Arbeitnehmer darf nicht einfach in Selbstisolation gehen. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeit vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen, um seine eigene Urlaubsreise nicht durch Ansteckung im Betrieb zu gefährden, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hat, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, die Weisung zu ändern. Dies im Hinblick darauf, dass sich später betriebliche Gründe ergeben, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im HomeOffice sprechen.

Ein Lehrer hat das Tragen einer Maske abgelehnt, auch hier ist die Kündigung möglich. Die beharrliche Weigerung, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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Sabine Hermann

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