Wichtige Neuregelungen für ausländische Arbeitnehmer in Russland

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Präsident Putin hat am 1. Dezember 2014 ein Gesetz zur Änderungen des russischen Arbeitsgesetzbuches unterzeichnet. Die Gesetzesänderungen treten am 13. Dezember 2014 in Kraft und betreffen ausschließlich und erstmalig Sonderregelungen für ausländische Mitarbeiter. Gleichzeitig wurden einige Regelungen im Ausländerrecht angepasst. Die Sonderbestimmungen für Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitnehmern sind im neuen Kapitel 50.1 des Arbeitsgesetzbuches geregelt.

Die Änderungen betreffen einige formelle Anforderungen an Arbeitsverträge mit ausländischen Mitarbeitern, aber auch wichtige Fragen der Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Ausländern.

Nunmehr sind im Arbeitsvertrag nicht nur Angaben über die Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis aufzuführen, sondern darüber hinaus auch Angaben über die für ausländische Mitarbeiter erforderliche Krankenversicherungspolice. Entsprechende Unterlagen haben bei Abschluss des Arbeitsvertrages vorzuliegen. Praktisch haben sich Arbeitgeber daher rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme um Krankenversicherungspolicen zu kümmern. Sofern der Arbeitsvertrag schon vor Erteilung einer Arbeitsgenehmigung – aufschiebend bedingt – unterzeichnet wird, ist der Arbeitsvertrag nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung zu ergänzen. Dies ist durch eine Zusatzvereinbarung möglich. Auch bereits abgeschlossene Arbeitsverträge sind durch die gesetzlich nunmehr vorgeschriebenen Angaben zu ergänzen.  

Eine wichtige Klarstellung enthält das Änderungsgesetz im Hinblick auf die Befristung von Arbeitsverträgen mit Ausländern. In der Praxis wurden diese häufig zeitlich befristet, z.B. auf die Dauer der erteilten Arbeitsgenehmigung. Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass auch Arbeitsverträge mit Ausländern grundsätzlich unbefristet sein sollen. Ausländische Arbeitnehmer werden somit russischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Eine Befristung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen erlaubt.

Erweitert wurden die Kündigungsgründe. Ein Kündigungsgrund ist so z.B. auch die Beendigung der Krankenversicherungspolice. Wird die Police beendet, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Diese Regeln gelten für alle sich zeitweilig in Russland aufhaltende ausländische Arbeitnehmer. Auch der Ablauf oder die Annullierung der Arbeitsgenehmigung stellt jetzt einen Kündigungsgrund dar. Das Gesetz spiegelt damit die bisherige Rechtsprechung wieder. Diese Regelungen sind indes ungünstig für den Arbeitnehmer. Denn sowohl die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung als auch der Krankenversicherungspolice erfolgt durch den Arbeitgeber. Es stellt sich dadurch die Frage, ob der Arbeitgeber hier schlicht Kündigungsgründe selbst herbeiführen kann.  

Neu ist auch die Möglichkeit für Arbeitgeber, den ausländischen Arbeitnehmer zeitweise freizustellen, wenn die Arbeitsgenehmigung ausgelaufen ist – und noch keine Verlängerung erfolgt ist. Die gesetzlichen Neuregelungen sollten bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit ausländischen Mitarbeitern berücksichtigt werden.


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