Wichtige Steueränderungen 2024

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Zum Jahresbeginn 2024 traten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die steuerliche Belastung zu senken und den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Hier sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Höherer Grundfreibetrag und Änderungen beim Spitzensteuersatz

  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag ist auf
    11.604 Euro gestiegen. Dies bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Erhöhung soll helfen, die Auswirkungen der "kalten Progression" zu mindern.
  • Spitzensteuersatz: Der Spitzensteuersatz von 42% wird nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro angewendet (vorher 62.810 Euro). Der "Reichensteuersatz" von 45% bleibt ab einem Einkommen von 277.825 Euro unverändert.

Höhere Freibeträge für Eltern und Unterhaltspflichtige

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen steigt auf 11.604 Euro. Dies ermöglicht es, höhere Unterhaltszahlungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung von Angehörigen steuerlich geltend zu machen.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 3.192 Euro für das Jahr 2024 (bisher 3.012 Euro). Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag entsprechend.

Neue Grenzen fürs Sparen und Investieren

  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppeln sich auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für zusammenveranlagte Ehe- bzw. Lebenspartner.
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt von 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Dies bedeutet, dass die Überlassung einer begünstigten Vermögensbeteiligung bis zu diesem Betrag steuerfrei ist.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Fristverlängerung: Für die Steuererklärung 2023 haben Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater arbeiten, bis zum 2. September 2024 Zeit. Für steuerlich vertretene Personen gilt sogar eine Frist bis zum 2. Juni 2025.

Überlassung von Elektrofahrzeugen, Verpflegung und Events

  • Elektrofahrzeuge: Die steuerliche Regelung für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen wird voraussichtlich angepasst. Der Bruttolistenpreis, bis zu dem nur ein Viertel
    als Bemessungsgrundlage angesetzt wird, soll von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht werden.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steigen. Für An- und Abreisetage sowie Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte erhöht sich die Pauschale auf 16 Euro (bisher 14 Euro) und für volle Tage auf 32 Euro (bisher 28 Euro).
  • Betriebsveranstaltungen: Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 Euro auf 150 Euro pro Person und Veranstaltung angehoben.

Diese Änderungen sollen den Steuerpflichtigen helfen, die steigenden Lebenshaltungskosten besser zu bewältigen und bieten gleichzeitig Anreize für das Sparen und Investieren. Es ist wichtig, dass Steuerpflichtige diese Änderungen kennen, um ihre Steuererklärungen entsprechend anzupassen und mögliche Vorteile zu nutzen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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