Steueränderungen 2016 - was bringt das neue Jahr?

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Die Frage stellt sich für den Steuerzahler an jedem Jahresende erneut: Welche Änderungen plant der Fiskus für das kommende Jahr und wie bin ich davon betroffen? Einige ausgewählte Neuerungen, die dem Steuerzahler überwiegend Erleichterungen bringen, sind im Folgenden kurz skizziert:

Grundfreibetrag

Fest steht bereits seit längerem, dass sich für alle Bürgerinnen und Bürger der Grundfreibetrag, also das so genannte Existenzminimum, ändert. Es steigt im Jahr um 180 Euro auf 8.652 Euro gegenüber einem Betrag von 8.472 Euro, der in 2015 steuerlich anerkannt wird.

Unterhaltsfreibetrag

Unterhaltspflichtige Steuerzahler können für das laufende Jahr einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. In 2016 werden es bis zu 8.652 Euro sein. Erhält der zu Unterstützende jedoch von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge, die mehr als 624 Euro jährlich betragen, so werden diese - wie bisher - vom Unterstützungshöchstbetrag in Abzug gebracht. 

Freibeträge und Lohnsteuerklassen

Erleichterung ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die bisher jedes Jahr neu ihre steuerlichen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen mussten. Ab 2016 haben alle neu beantragten Freibeträge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für den Freibetrag beim Arbeitnehmer verändern. Vergleichbares gilt auch für die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die für eine möglichst präzise Berechnung der Lohnsteuer pro Partner (für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner) sorgt. Auch sie soll künftig zwei Jahre gültig sein.

Pauschale Lohnsteuer

Wenn bisher der durchschnittliche Lohn pro Tag bei kurzfristigen Beschäftigten nicht mehr als 62 Euro betrug, konnte er vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Künftig gilt diese Regelung für den Betrag von 68 Euro, was dem neuen Mindestlohn geschuldet ist. Denn mit durchschnittlich 8 Arbeitsstunden á 8,50 Euro ist der höhere Betrag erreicht, der künftig auch pauschal vom Chef versteuert werden darf und somit beim Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag

Das Kindergeld wird generell einkommensunabhängig gezahlt. Es wurde in diesem Jahr rückwirkend ab 1. Januar erhöht, und zwar um 4 Euro pro Kind. Ab 2016 steigt es noch einmal um 2 Euro pro Kind, so dass künftig Folgendes gilt: Es gibt 190 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro für jedes weitere Kind. Auch der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird erneut erhöht, und zwar um 96 Euro auf dann 4.608 Euro oder 2.304 Euro je Elternteil. Unberührt bleibt der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.640 Euro (zusammen für beide Partner) jährlich. Ob für steuerpflichtige Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt wird, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung. Ab dem 1. Juli 2016 steigt auch der Kinderzuschlag um 20 Euro, das heißt auf 160 Euro monatlich. Beim Kinderzuschlag handelt es sich um einen Betrag, der zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden kann. Dies trifft in aller Regel dann zu, wenn das Elterneinkommen zwar zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts reicht, nicht aber für den der Kinder.

Eine weitere Änderung beim Kindergeld greift ab dem 1.1.2016. Die Familienkassen benötigen ab 2016 zwei Steuer-Identifikationsnummern, die des Kindes und des kindergeldberechtigten Elternteils. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird. In den sozialen Medien grassiert die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu. Das Bundeszentralamt für Steuern hat versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres 2016 nachreichen können.

Trotzdem: Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Die Steuer-Identifikationsnummern müssen der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden. Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das BZSt wenden. 

Stichtag für begünstigte Kfz beachten

Interessenten für Elektroautos sollten den 31. Dezember 2015 im Auge behalten. Denn im Dezember läuft die Frist ab, innerhalt der man eine 10-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos erhalten konnte. Wer ab 2016 ein Elektroauto erwirbt, erhält nur noch eine fünfjährige Steuerbefreiung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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