Widerruf auch bei neueren Darlehen der DSL-Bank (2015) möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 19.09.2016 hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil, dass mittlerweile auch rechtskräftig ist, entschieden, dass ein Darlehensvertrag der DSL-Bank auch dann widerrufen werden kann, wenn der eigentliche Text der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass im Darlehensvertrag im Anschluss an die Widerrufsbelehrung auf der nächsten Seite eine Erklärung enthalten war, wonach sich der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bindet. Diese Bindungsfrist entwertet nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die zuvor erteilte Widerrufsbelehrung derart, dass sie insgesamt fehlerhaft ist, weil selbst ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher wegen der mitgeteilten Bindungsfrist nicht mehr sicher erkennen kann, ob ihm trotzdem ein Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehens zusteht.

Das Urteil bezog sich auf einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011. Aus aktuell von uns betreuten Fällen ist uns jedoch bekannt, dass die DSL-Bank derartige Vertragsformulare auch noch im Jahr 2015 verwendet hat. Das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt deutlich, dass sich die Frage der Widerrufsmöglichkeit von Darlehensverträgen nicht auf Altverträge beschränkt, die bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden. Auch ganz aktuell werden offenbar noch Vertragsformulare mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen verwendet und die betroffenen Verbraucher haben somit nach wie vor die Möglichkeit, die Verträge zu widerrufen.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Wagner Brandhoff Viertel Fachanwälte

Beiträge zum Thema