S-Prämiensparen flexibel – Erste Klagen gegen die Sparkasse Zwickau sind eingereicht

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Nachdem die Sparkasse Zwickau den Kunden, die Ihre Sparverträge nicht freiwillig aufgelöst haben, die Verträge schließlich zum 31.10.2017 gekündigt hat, haben viele Kunden diesen Kündigungen widersprochen. Auch wir haben für unsere Mandanten den Kündigungen gegenüber der Sparkasse Zwickau widersprochen und ausführlich dargestellt, wieso wir diese für unwirksam halten.

Nach unserer Auffassung haben die Verträge nämlich – entgegen der Aussage der Sparkasse Zwickau in den Kündigungsschreiben – eine Laufzeit und zwar eine von 99 Jahren. Dies hat die Sparkasse Zwickau mehrfach gegenüber verschiedenen Mandanten schriftlich bestätigt. Die Verträge sind daher nach unserer Einschätzung, zumindest innerhalb dieser Laufzeit, gerade nicht als normale Sparverträge mit einer standardmäßigen Kündigungsfrist von 3 Monaten einzustufen. Auch gegen die weiteren Argumente der Sparkasse Zwickau aus den Kündigungsschreiben haben wir uns gewandt und konkret geltend gemacht, wieso ein Kündigungsrecht nicht besteht.

Die Sparkasse Zwickau hat es nicht für notwendig erachtet, sich mit unseren verschiedenen Argumenten auseinanderzusetzen. Wir erhielten lediglich die standardmäßige Antwort, dass die Sparkasse an den Kündigungen festhalte. Anstatt also zu versuchen, die Kunden und auch uns als deren anwaltliche Vertreter davon zu überzeugen, dass die Sparkasse Zwickau gute und tragenden Argumente für ihre Auffassung hat, lässt sie es lieber auf Prozesse ankommen.

Möglicherweise will sie bewusst testen, welche Kunden es tatsächlich auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Dies ist vor dem Hintergrund der zahlreichen Bemühungen der Verbraucherzentrale zu einer gütlichen außergerichtlichen Einigung in dieser Angelegenheit und in Anbetracht der mit Gerichtsverfahren verbundenen Kosten nicht nachvollziehbar. Schließlich war es die Sparkasse Zwickau selbst, die in den Kündigungen gegenüber den Kunden ausdrücklich darauf verwies, dass die deren Vertrag wegen des von ihr einzuhaltenden Wirtschaftlichkeitsgebots leider nicht fortsetzen kann. Geld für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren hat sie aber offenbar genug, denn sie hat nicht einmal den Versuch unternommen, uns außergerichtlich von ihrer Rechtsauffassung zur Kündigung der Verträge zu überzeugen und so etwaige Klagen zu verhindern.

Damit sind unsere Mandanten gezwungen, die Sache gerichtlich zu klären. Die ersten Klagen haben wir mittlerweile beim Landgericht Zwickau eingereicht. Weitere werden folgen.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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